Schwarzarbeit beim "Freundschaftsdienst"

OLG Oldenburg: Ein Verstoß gegen § 284 I SGB III ist auch bei unentgeltlicher Tätigkeit möglich

OWiG § 79; SchwarzArbG § 10; SGB III § 404; BGB § 138

Ein Verstoß gegen § 284 I SGB III kann auch dann vorliegen, wenn eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbart wird, nach zivilrechtlichen Grundsätzen diese Vereinbarung jedoch unwirksam ist und ein Entgelt hätte gezahlt werden müssen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.04.2010 - 2 SsRs 46/10

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