Arbeitgeberhaftung wegen Falschauskunft
Arbeitgeber sollten darauf achten, ihren Arbeitnehmern keine falschen Auskünfte zu erteilen. Erleidet ein Arbeitnehmer aufgrund einer Falschauskunft einen Schaden, haftet der Arbeitgeber.
BAG, Urt. v. 04.05.2010 — 9 AZR 184/09
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.01.2009 — 10 Sa 2021/08
Unter "Arbeitgeberhaftung" versteht man gemeinhin die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberhaftung kann sich aus jeder Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ergeben, egal ob es sich um Haupt- oder Nebenpflichten handelt (§ 280 Abs. 1 bzw. § 241 Abs. 2 BGB).
Schließlich besteht das Arbeitsverhältnis nicht nur darin, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit erfüllt, für die ihn der Arbeitgeber dann bezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer auch nicht ausdrücklich genannte Treuepflichten zu beachten (z.B. die Wahrung von Betriebsgeheimnissen) und der Arbeitgeber hat im Gegenzug seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.
Eine Nebenpflicht des Arbeitgebers liegt darin, gegenüber seinen Arbeitnehmern keine falschen Auskünfte zu erteilen.
Das ist passiert
Ein beim Landesbauamt beschäftigter Arbeitnehmer schloss 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Er sollte bis 2006 arbeiten und dann drei Jahre lang (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses) freigestellt werden.
Was man ihm auf seine Frage hin falsch erklärt hatte: Die tariflich vereinbarte Möglichkeit, nach sechsjähriger Bewährung in eine höhere Gehaltsstufe aufzusteigen, gilt nicht während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell.
Im Fall des Angestellten wäre die sechsjährige Bewährungszeit mit Ablauf des 30.11.2007 erreicht gewesen. Jedoch verweigerte der Arbeitgeber ihm — entgegen seiner früheren Auskunft — den Bewährungsaufstieg in die höhere Vergütungsgruppe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der BGH stellte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wieder her.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Kläger konnte vorliegend keinen Schaden nachweisen.
Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich aber auch nicht bewähren.
Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar hatte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt, für die es grundsätzlich auch haften müsste. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des Arbeitgebers am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.
Die Nachricht beruht auf einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Quelle: BAG - Pressemitteilung Nr. 34/10 vom 04.05.2010
BAG, Urt. v. 04.05.2010 — 9 AZR 184/09
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.01.2009 — 10 Sa 2021/08
Unter "Arbeitgeberhaftung" versteht man gemeinhin die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberhaftung kann sich aus jeder Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ergeben, egal ob es sich um Haupt- oder Nebenpflichten handelt (§ 280 Abs. 1 bzw. § 241 Abs. 2 BGB).
Schließlich besteht das Arbeitsverhältnis nicht nur darin, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit erfüllt, für die ihn der Arbeitgeber dann bezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer auch nicht ausdrücklich genannte Treuepflichten zu beachten (z.B. die Wahrung von Betriebsgeheimnissen) und der Arbeitgeber hat im Gegenzug seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.
Eine Nebenpflicht des Arbeitgebers liegt darin, gegenüber seinen Arbeitnehmern keine falschen Auskünfte zu erteilen.
Das ist passiert
Ein beim Landesbauamt beschäftigter Arbeitnehmer schloss 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Er sollte bis 2006 arbeiten und dann drei Jahre lang (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses) freigestellt werden.
Was man ihm auf seine Frage hin falsch erklärt hatte: Die tariflich vereinbarte Möglichkeit, nach sechsjähriger Bewährung in eine höhere Gehaltsstufe aufzusteigen, gilt nicht während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell.
Im Fall des Angestellten wäre die sechsjährige Bewährungszeit mit Ablauf des 30.11.2007 erreicht gewesen. Jedoch verweigerte der Arbeitgeber ihm — entgegen seiner früheren Auskunft — den Bewährungsaufstieg in die höhere Vergütungsgruppe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der BGH stellte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wieder her.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Kläger konnte vorliegend keinen Schaden nachweisen.
Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich aber auch nicht bewähren.
Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar hatte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt, für die es grundsätzlich auch haften müsste. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des Arbeitgebers am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.
Die Nachricht beruht auf einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Quelle: BAG - Pressemitteilung Nr. 34/10 vom 04.05.2010
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