Einstufung als Scheinselbstständiger

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Selbstständige mit nur einem Auftraggeber als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI gelten und mit ihren Bezügen der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dieses gilt auch, wenn der Selbstständige seine Tätigkeit neben einer schon versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt (BSG v. 2.3.2010, B 12 R 10/09 R).

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