Weil es oft gefragt wird.......
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1585 c BGB möglich:
Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden, bedürfen der notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein.
Alte Rechtslage bis 31.12.2007: Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich formfrei möglich, sie werden oftmals auch im Zusammenhang mit Scheidungsvereinbarungen getroffen. Will man schon vorsorgende Vereinbarungen in einem Ehevertrag schließen, so bedürfen auch diese der notariellen Form.
Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden, bedürfen der notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein.
Alte Rechtslage bis 31.12.2007: Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich formfrei möglich, sie werden oftmals auch im Zusammenhang mit Scheidungsvereinbarungen getroffen. Will man schon vorsorgende Vereinbarungen in einem Ehevertrag schließen, so bedürfen auch diese der notariellen Form.
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