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OLG Stuttgart: Neue Süddeutsche Leitlinien für 2010

Neben der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsleitlinien des Kölner Oberlandesgerichts haben sich zum 01.01.2010 auch die Süddeutschen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) geändert. Wie das OLG Stuttgart am 07.01.2010 mitteilt, stand die Überarbeitung der Leitlinien an, da nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 01.01.2010 der Bundesgerichtshof wichtige Entscheidungen zur einheitlichen Rechtsanwendung getroffen habe. Diese hätten in die Leitlinien eingearbeitet werden müssen.
BVerfG-Entscheidung zum Mindestbedarf von Kindern kann weitere Änderung erforderlich machen

Während sich der Kindesunterhaltsbedarf laut OLG im Jahr 2010 erneut um etwa 13 Prozent erhöht hat, sind sowohl der Studentenunterhaltsbedarf als auch die Selbstbehaltssätze (bundeseinheitlich) unverändert geblieben. Sobald das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Mindestbedarf von Kindern verkündet habe, könne sich hinsichtlich der Selbstbehalte Änderungsbedarf ergeben, so das OLG weiter. Hinsichtlich des Studentenbedarfs sei ebenfalls eine Angleichung entsprechend der staatlichen Ausbildungsförderung vorgesehen. In den Jahren 2009 und 2010 habe sich jeweils die Düsseldorfer Tabelle als Kindesunterhaltstabelle geändert. Die Unterhaltsbeträge orientierten sich seitdem am jeweils neu festgesetzten steuerlichen Existenzminimum.
Einheitliche SüdL seit 2002

Die süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die einheitlichen SüdL. Das Gesetz lasse den Gerichten im Unterhaltsrecht wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie zum Beispiel «angemessener Unterhalt», einen verhältnismäßig weiten Spielraum, erläutert das OLG Stuttgart. Leitlinien bezweckten innerhalb dieses Rahmens eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Zugleich bleibe Raum für eine individuelle Behandlung besonderer Fälle.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 13. Januar 2010.

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