EuGH-Generalanwalt: Verbrauchern darf bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts keine Versandkostenpauschale auferlegt werden
zu EuGH-Generalanwalt, Schlussanträge vom 28.01.2010
Wer bei einem Versandgeschäft sein Rücktrittsrecht wahrnimmt, muss vermutlich schon bald keine Kostenpauschale mehr bezahlen. Dies ergibt sich aus den Schlussanträgen des zuständigen Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes vom 28.01.2010. Demnach widerspricht eine Regelung, wonach beim Rücktritt von einem Versandgeschäft eine Pauschale für die Kosten des Versandes fällig wird, EU-Recht.
Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH angerufen, um die EU-Richtlinie 97/7/EG über Verbraucherschutz im «Fernabsatz» zu interpretieren (vgl. EuZW 2008, 768). Im vorgelegten Fall ging es um eine Versandkostenpauschale von 4,95 Euro, die bei der Erstattung des Kaufpreises im Fall eines Rücktritts vom Vertrag abgezogen werden sollte. Verbraucher dürfen nur Kosten der Rücksendung auferlegt werden
Nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes, der die EU-Richter in ihren Urteilen häufig folgen, widerspricht dies der Fernabsatzrichtlinie, wonach das Widerrufsrecht «ohne Angaben von Gründen und ohne Strafzahlung» gelte. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden dürften, seien die Kosten für die Rücksendung. Es dürften jedoch nicht die «Kosten der ursprünglichen Zusendung» beim Vertrags-Widerruf in Rechnung gestellt werden. Das Urteil in diesem Fall wird in einigen Monaten erwartet.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. Januar 2010 (dpa).
Wer bei einem Versandgeschäft sein Rücktrittsrecht wahrnimmt, muss vermutlich schon bald keine Kostenpauschale mehr bezahlen. Dies ergibt sich aus den Schlussanträgen des zuständigen Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes vom 28.01.2010. Demnach widerspricht eine Regelung, wonach beim Rücktritt von einem Versandgeschäft eine Pauschale für die Kosten des Versandes fällig wird, EU-Recht.
Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH angerufen, um die EU-Richtlinie 97/7/EG über Verbraucherschutz im «Fernabsatz» zu interpretieren (vgl. EuZW 2008, 768). Im vorgelegten Fall ging es um eine Versandkostenpauschale von 4,95 Euro, die bei der Erstattung des Kaufpreises im Fall eines Rücktritts vom Vertrag abgezogen werden sollte. Verbraucher dürfen nur Kosten der Rücksendung auferlegt werden
Nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes, der die EU-Richter in ihren Urteilen häufig folgen, widerspricht dies der Fernabsatzrichtlinie, wonach das Widerrufsrecht «ohne Angaben von Gründen und ohne Strafzahlung» gelte. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden dürften, seien die Kosten für die Rücksendung. Es dürften jedoch nicht die «Kosten der ursprünglichen Zusendung» beim Vertrags-Widerruf in Rechnung gestellt werden. Das Urteil in diesem Fall wird in einigen Monaten erwartet.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. Januar 2010 (dpa).
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