BGH untersagt brandenburgischem Gasversorgungsunternehmen Verwendung von fünf Klauseln

zu BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 326/08

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2010 darf ein brandenburgisches Gasversorgungsunternehmen künftig fünf Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden. Nach Auffassung des BGH benachteiligen die Klauseln die Kunden unangemessen. Unter anderem würden sie gegen Mitteilungspflichten verstoßen und von zwingenden Vorschriften der GasGVV abweichen. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband (Az.: VIII ZR 326/08).

Das beklagte Gasversorgungsunternehmen verwendet seit April 2007 für Grundversorgungskunden neben der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) «Ergänzende Bedingungen … zur GasGVV» und für Sonderkunden «Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung». Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt die Unterlassung der Verwendung von insgesamt fünf darin enthaltenen Klauseln. Landgericht und Oberlandesgericht hatten der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision des klagenden Verbandes hat der BGH die Verwendung aller fünf Klauseln untersagt.
Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunternehmens müssen erfasst werden

Nach Auffassung der Richter benachteiligt die für die Gasversorgung außerhalb der Grundversorgung geltende Preisanpassungsklausel (Klausel Nr. 5) die Sonderkunden der Beklagten unangemessen. Nach der Rechtsprechung des BGH stelle zwar eine Preisanpassungsklausel in einem Sonderkundenvertrag, die das in § 5 GasGVV geregelte gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernehme, keine unangemessene Benachteiligung dar (NJW 2009, 2667). Hier handele es sich aber nicht um eine inhaltlich mit § 5 GasGVV übereinstimmende Preisanpassungsklausel. Denn die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts müsse auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunternehmens erfassen (wie etwa briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderungen an den Kunden). Diese Pflichten seien auch gegenüber Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil auch diese ein Interesse daran hätten, rechtzeitig und zuverlässig in einer Weise über Preisänderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen zügigen Lieferantenwechsel ermögliche. In Klausel Nr. 5 werde aber nur der erste Satz von § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich wiedergegeben. Deshalb sei nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass die in Satz 2 der Vorschrift enthaltene Regelung über die Mitteilungspflichten nicht gelten solle. Aus den gleichen Gründen sei Klausel Nr. 3, die für den Bereich der Grundversorgung gelte, wegen Verstoßes gegen die in diesem Bereich zwingende Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV unwirksam.
Unangemessene Benachteiligung der Kunden

Der BGH hat ferner entschieden, dass die Klauseln Nr. 1, 2, 3 und 4, die für die Belieferung von Grundversorgungskunden und Ersatzversorgungskunden gelten, zum Nachteil der Kunden von zwingenden Vorschriften der GasGVV abweichen. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, die zur Unwirksamkeit der Klauseln führt. Die Abweichung von den Vorschriften der GasGVV ergebe sich zum Teil daraus, dass deren Regelungsgehalt in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten nur unvollständig wiedergegeben werde. So beschränke sich Klausel Nr. 1 auf die Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV, nach der der Grundversorger insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt sei, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Keine Erwähnung finde hingegen die einschränkende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, nach der dies unter anderem dann nicht gelte, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Klausel Nr. 4 weiche von dem in § 5 Abs. 3 GasGVV gewährleisteten Schutz in der Übergangszeit bei einem Versorgerwechsel zum Nachteil des Kunden ab.
Schweregrad der Zuwiderhandlung ist entscheidend

Im Hinblick auf die Befugnis zur Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Androhung gemäß § 19 Abs. 1 GasGVV (Klausel Nr. 2) hat der BGH klargestellt, dass eine von der Regelung vorausgesetzte «in nicht unerheblichem Maße schuldhafte» Zuwiderhandlung des Kunden nicht immer und unwiderleglich dann vorliege, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig handele. Mit der Formulierung beschreibe die GasGVV nicht nur einen bestimmten Verschuldensgrad, sondern verlange neben einem Verschulden des Kunden einen bestimmten Schweregrad der Zuwiderhandlung. Damit sei eine Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Androhung auch dann unzulässig, wenn es sich zwar um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung des Kunden handele, diese aber – zum Beispiel im Hinblick auf ihre Auswirkungen für das Versorgungsunternehmen – objektiv unerheblich sei.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 27. Januar 2010.

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