Insolvenzverschleppungshaftung des Vereinsvorstands
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. 6. 2009 - 14 U 137/07
BeckRS 2009, 22010
Die Vorschrift des § 64 II GmbHG a. F. (jetzt § 64 GmbHG) und deren Parallelvorschriften im Recht der GmbH und Genossenschaft finden keine analoge Anwendung auf den Vereinsvorstand.
Ist ein Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so haften schuldhaft handelnde Vorstandsmitglieder den Gläubigern nach § 42 II 2 BGB für den daraus entstehenden Schaden. Das OLG Karlsruhe hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Vereinsvorstand darüber hinaus auch dem Verein analog § 64 II GmbHG a.F. zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines als eingetragener Verein organisierten Tennisclubs. Der Verein war Inhaber eines Erbbaurechts. Dieses ist in den Jahresabschlüssen 2002 und 2003 mit einem Wert von jeweils rund 2,9 Millionen Euro angesetzt worden. Die Jahresabschlüsse wiesen deshalb ein positives Eigenkapital aus. Im Sommer 2004 stellten die beklagten Vorstandsmitglieder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, dass das Erbbaurecht tatsächlich einen viel geringeren Wert gehabt habe. Der Verein sei spätestens seit dem 31. 12. 2002 überschuldet gewesen. Dennoch hätten die Vorstandsmitglieder die Geschäfte fortgeführt und Forderungen in Höhe von rund 750000 Euro auf jeweils debitorisch geführte Bankkonten des Vereins eingezogen.
Das OLG Karlsruhe folgt der Ansicht, dass Zahlungen auf ein debitorisches Konto unter § 64 II GmbHG a.F. fallen. Es kommt aber nach einer umfangreichen Erörterung zu dem Ergebnis, dass § 64 II GmbHG a.F., § 93 III Nr. 6 AktG und § 34 III Nr. 4 GenG mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht analog auf den Verein anwendbar sind.
Praxishinweis: Das OLG Karlsruhe stellt sich mit seiner Entscheidung gegen gewichtige Stimmen, die einen Anspruch des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder auf Erstattung der Zahlungen nach Insolvenzreife im Wege einer Gesamtanalogie befürworten (Reuter, in: MünchKomm, 5. Aufl., 2006, § 42 Rdnr. 17). Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen.
NJW-Spezial 2009 Heft 19 Seite 609
BeckRS 2009, 22010
Die Vorschrift des § 64 II GmbHG a. F. (jetzt § 64 GmbHG) und deren Parallelvorschriften im Recht der GmbH und Genossenschaft finden keine analoge Anwendung auf den Vereinsvorstand.
Ist ein Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so haften schuldhaft handelnde Vorstandsmitglieder den Gläubigern nach § 42 II 2 BGB für den daraus entstehenden Schaden. Das OLG Karlsruhe hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Vereinsvorstand darüber hinaus auch dem Verein analog § 64 II GmbHG a.F. zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines als eingetragener Verein organisierten Tennisclubs. Der Verein war Inhaber eines Erbbaurechts. Dieses ist in den Jahresabschlüssen 2002 und 2003 mit einem Wert von jeweils rund 2,9 Millionen Euro angesetzt worden. Die Jahresabschlüsse wiesen deshalb ein positives Eigenkapital aus. Im Sommer 2004 stellten die beklagten Vorstandsmitglieder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, dass das Erbbaurecht tatsächlich einen viel geringeren Wert gehabt habe. Der Verein sei spätestens seit dem 31. 12. 2002 überschuldet gewesen. Dennoch hätten die Vorstandsmitglieder die Geschäfte fortgeführt und Forderungen in Höhe von rund 750000 Euro auf jeweils debitorisch geführte Bankkonten des Vereins eingezogen.
Das OLG Karlsruhe folgt der Ansicht, dass Zahlungen auf ein debitorisches Konto unter § 64 II GmbHG a.F. fallen. Es kommt aber nach einer umfangreichen Erörterung zu dem Ergebnis, dass § 64 II GmbHG a.F., § 93 III Nr. 6 AktG und § 34 III Nr. 4 GenG mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht analog auf den Verein anwendbar sind.
Praxishinweis: Das OLG Karlsruhe stellt sich mit seiner Entscheidung gegen gewichtige Stimmen, die einen Anspruch des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder auf Erstattung der Zahlungen nach Insolvenzreife im Wege einer Gesamtanalogie befürworten (Reuter, in: MünchKomm, 5. Aufl., 2006, § 42 Rdnr. 17). Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen.
NJW-Spezial 2009 Heft 19 Seite 609
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