Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. 4. 2009 - 1 Ws 235/09
BeckRS 2009, 11198
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg betrifft die Frage, wann das Gericht verpflichtet ist, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
§ 141 III StPO sieht die Möglichkeit vor, dem Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn absehbar ist, dass für das gerichtliche Verfahren nach § 140 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird. Nach § 141 III 3 StPO ist das Gericht nach Abschluss der Ermittlungen i.S. von § 169a StPO dazu verpflichtet, einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Vor diesem Zeitpunkt steht ihm ein Ermessensspielraum zu. Dessen Grenzen hat nun das OLG Oldenburg konkretisiert: Jedenfalls dann, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und das Ermittlungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine Anklageerhebung mit dann notwendiger Verteidigung abgeschlossen werden wird, ist von einer Verpflichtung des Gerichts auszugehen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies folge aus der Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und dem Sinn und Zweck von § 141 III StPO.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wenn die Notwendigkeit der Verteidigung im späteren Hauptverfahren offensichtlich ist, ist eine Bestellung des Pflichtverteidigers noch im Ermittlungsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens als auch der Verfahrensökonomie geboten (vgl. dazu Mehle, NJW 2007, 969). Ein bereits tätiger Wahlverteidiger wird ohnehin gem. § 48 V RVG auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung vergütet.
BeckRS 2009, 11198
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg betrifft die Frage, wann das Gericht verpflichtet ist, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
§ 141 III StPO sieht die Möglichkeit vor, dem Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn absehbar ist, dass für das gerichtliche Verfahren nach § 140 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird. Nach § 141 III 3 StPO ist das Gericht nach Abschluss der Ermittlungen i.S. von § 169a StPO dazu verpflichtet, einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Vor diesem Zeitpunkt steht ihm ein Ermessensspielraum zu. Dessen Grenzen hat nun das OLG Oldenburg konkretisiert: Jedenfalls dann, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und das Ermittlungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine Anklageerhebung mit dann notwendiger Verteidigung abgeschlossen werden wird, ist von einer Verpflichtung des Gerichts auszugehen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies folge aus der Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und dem Sinn und Zweck von § 141 III StPO.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wenn die Notwendigkeit der Verteidigung im späteren Hauptverfahren offensichtlich ist, ist eine Bestellung des Pflichtverteidigers noch im Ermittlungsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens als auch der Verfahrensökonomie geboten (vgl. dazu Mehle, NJW 2007, 969). Ein bereits tätiger Wahlverteidiger wird ohnehin gem. § 48 V RVG auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung vergütet.
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