OLG Stuttgart billigt Abschlussgebühren bei Bausparkassen
Urteil von zu OLG Stuttgart - 2 U 30/09
Bausparkassen dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart Abschlussgebühren für Verträge erheben. Der Zweite Zivilsenat hat eine Berufungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen diese Praxis abgewiesen. Die von der beklagten Bausparkasse Schwäbisch Hall verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehöre zum Abschluss des Geschäfts. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Gericht zugelassen (Az.: 2 U 30/09). Verbraucherschützer kündigen Revision an
Die Abschlussgebühr sei ein Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages, so das OLG weiter. Auch der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass er die Abschlussgebühr billige. Die Verbraucherschützer waren zuvor schon am Landgericht Heilbronn gescheitert, wollen aber nach der erneuten Niederlage vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe ziehen. «Wir wollen ein letztinstanzliches Urteil», sagte eine Sprecherin der Verbraucherzentrale in Düsseldorf. Der Abschlussgebühr stehe keine konkrete Gegenleistung gegenüber, und es sei unklar, wofür sie überhaupt verwendet werde.
Bausparkasse über Urteil erfreut
Ehrhard Steffen vom Vorstand der Bausparkasse Schwäbisch Hall begrüßte das Urteil hingegen: «Wir freuen uns, dass auch das Oberlandesgericht die Abschlussgebühr als integralen Bestandteil des Bausparsystems anerkannt hat. Sie ist der Preis für den Beitritt zur Bauspargemeinschaft.» Die beklagte Bausparkasse verlangt eine Gebühr von einem Prozent der Bausparsumme.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 7. Dezember 2009 (dpa).
Bausparkassen dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart Abschlussgebühren für Verträge erheben. Der Zweite Zivilsenat hat eine Berufungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen diese Praxis abgewiesen. Die von der beklagten Bausparkasse Schwäbisch Hall verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehöre zum Abschluss des Geschäfts. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Gericht zugelassen (Az.: 2 U 30/09). Verbraucherschützer kündigen Revision an
Die Abschlussgebühr sei ein Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages, so das OLG weiter. Auch der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass er die Abschlussgebühr billige. Die Verbraucherschützer waren zuvor schon am Landgericht Heilbronn gescheitert, wollen aber nach der erneuten Niederlage vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe ziehen. «Wir wollen ein letztinstanzliches Urteil», sagte eine Sprecherin der Verbraucherzentrale in Düsseldorf. Der Abschlussgebühr stehe keine konkrete Gegenleistung gegenüber, und es sei unklar, wofür sie überhaupt verwendet werde.
Bausparkasse über Urteil erfreut
Ehrhard Steffen vom Vorstand der Bausparkasse Schwäbisch Hall begrüßte das Urteil hingegen: «Wir freuen uns, dass auch das Oberlandesgericht die Abschlussgebühr als integralen Bestandteil des Bausparsystems anerkannt hat. Sie ist der Preis für den Beitritt zur Bauspargemeinschaft.» Die beklagte Bausparkasse verlangt eine Gebühr von einem Prozent der Bausparsumme.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 7. Dezember 2009 (dpa).
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