LG Coburg: Kein ständiger nächtlicher Winterdienst auf Staatstraßen

zu LG Coburg, Urteil vom 22.07.2009 - 5 U 151/09

Wer nachts auf der schneebedeckten Abfahrt einer Staatsstraße ins Schleudern gerät, kann dafür nicht den räumpflichtigen Freistaat Bayern verantwortlich machen. Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Autofahrers auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Eine ständige Räumung, insbesondere zur Nachtzeit, dürfe nicht vorausgesetzt werden (Urteil vom 22.07.2009 – Az.: 5 U 151/09).
Unfall auf verschneiter Abfahrt

Der Kläger befuhr bei starkem Schneefall kurz vor Mitternacht eine Staatsstraße. Als er die geräumte Staatsstraße verließ, kam er auf der erkennbar nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern und prallte am Fahrbahnrand gegen die Leitplanke. Der Kläger meinte, Ersatz des Fahrzeugschadens und Schmerzensgeld vom Freistaat Bayern verlangen zu können. Der Freistaat hätte nach Ansicht des Klägers auch die Abfahrt räumen müssen und würde insgesamt zu wenig Mitarbeiter im Räum- und Streudienst einsetzen, die bei starkem Schneefall völlig überfordert seien. Der beklagte Freistaat brachte vor, dass die Räumbereitschaft für Staatsstraßen um 21.00 Uhr ende. Die Unfallstelle sei aus freien Stücken sogar noch um 21.30 Uhr geräumt worden. Der Kläger habe sich freiwillig in eine erhebliche Gefahrensituation begeben, die er nicht mehr habe beherrschen können. Es sei nicht zumutbar, zur Sicherung der Mobilität weniger Verkehrsteilnehmer einen Winterdienst rund um die Uhr einzurichten.
Autofahrer kann ständige Räumung nicht erwarten

Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung des Freistaats Bayern erkennen und wies die Klage ab. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer nicht erwarten darf, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Eine besonders gefährliche Stelle konnte das Gericht in der dem Kläger bekannten Abfahrt nicht feststellen. Für Fahrer auf der Staatsstraße sei erkennbar gewesen, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt gewesen sei. Daher habe der Freistaat Bayern seine Räum- und Streupflicht nicht verletzt. Der Kläger erhielt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 11. Dezember 2009.

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