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BMF-Schreiben: «Soli» wird für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig festgesetzt

Der umstrittene Solidaritätszuschlag wird nach Zweifeln eines Finanzgerichts an seiner Verfassungsmäßigkeit nur noch unter Vorbehalt erhoben. Darauf haben sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vom 08.12.2009 die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigt. Der «Soli» wird danach rückwirkend für den Veranlagungszeitraum von 2005 an nur vorläufig festgesetzt (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.12.2009, Az.: IV A 3 - S 0338/07/10010).
Vorläufigkeit gilt spätestens ab 23. Dezember

Der Vorläufigkeitsvermerk war erwartet worden, nachdem sich erst kürzlich Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) dafür eingesetzt hatte. Steuerzahler brauchen nun nichts mehr zu unternehmen, um Geld zurückzuerhalten, sollte das Bundesverfassungsgericht den «Soli» am Ende wirklich kippen. Den Finanzämtern wird so eine Flut von Einsprüchen erspart. Der Bund hat allerdings keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des «Soli»-Zuschlages. Die Vorläufigkeit gilt spätestens ab 23.12.2009.
Hintergrund: Urteil des FG Niedersachsen

Das niedersächsische Finanzgericht hatte am 25.11.2009 in einem Urteil erklärt, es halte die dauerhafte Erhebung des seit den 1990er Jahren erhobenen Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent auf die Lohn- und Einkommen- sowie Körperschaftsteuer für verfassungswidrig. Das bei ihm anhängige Verfahren setzte das Gericht deswegen aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 8. Dezember 2009 (dpa).

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