BSG: Keine Verwirkung wegen verspäteter Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II
zu BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08
Die verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II, im konkreten Fall wurde das Formular erst sieben Monate nach der Antragstellung vorgelegt, führt nicht zu einer Verwirkung des Leistungsanspruchs. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28.10.2009 entschieden (Az.: B 14 AS 56/08).
Der Kläger sprach im Juni 2005 bei der Arbeitsgemeinschaft Dresden (ARGE) wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vor. Ihm wurde dabei ein Antragsformular ausgehändigt, auf das im Feld «Tag der Antragstellung» der Stempel 09.06.2005 aufgebracht wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch die Beklagte nicht erfasst. Am 03.01.2006 legte der Kläger sodann das nunmehr ausgefüllte Antragsformular vor. Er gab an, seinen zwischenzeitlichen Lebensunterhalt durch das Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Erspartes und Darlehen seiner Eltern bestritten zu haben. Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte ab dem 03.01.2006 Arbeitslosengeld II. Das Begehren des Klägers, die Leistungen bereits ab Juni 2005 zu erbringen, wurde abschlägig beschieden.
BSG hebt vorinstanzliches Urteil auf
Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, das Landessozialgericht hat den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar im Juni 2005 wirksam einen Antrag gestellt, die mit dem Antrag geltend gemachten Leistungsansprüche seien aber für die Zeit bis Januar 2006 durch Verwirkung erloschen, so das LSG. Der Kläger habe nach seiner Antragstellung nichts mehr getan, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Insbesondere habe er das ausgefüllte Antragsformular erst fast sieben Monate nach der Antragstellung vorgelegt. Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt und hat in der Revision den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wiederhergestellt.
Anspruch auf Leistung nach SGB II gegeben
Dem Kläger stehe für den Zeitraum ab dem 09.06.2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu, befanden die Kasseler Richter. Er habe gemäß § 37 SGB II wirksam einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt. Das Landessozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers für den Zeitraum bis zur Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars entsprechend § 242 BGB verwirkt sei, weil der Kläger nach der Antragstellung seine Ansprüche nicht weiter verfolgt habe.
Hinwirkungspflichten des Grundsicherungsträgers
Denn gemäß § 16 Abs. 3 SGB I müsse der Grundsicherungsträger darauf hinwirken, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt. Für den antragstellenden Bürger bestehe im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung mitzuwirken, so die Richter. So könne nach § 60 SGB I von dem Antragsteller verlangt werden, bestimmte Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 66 SGB I sehe bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung die Sanktion der Leistungsversagung vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Der beklagte Grundsicherungsträger hätte sich dieser Instrumente des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens bedienen müssen, die hier einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ausschließen, heißt es in der Entscheidung.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29. Oktober 2009.
Die verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II, im konkreten Fall wurde das Formular erst sieben Monate nach der Antragstellung vorgelegt, führt nicht zu einer Verwirkung des Leistungsanspruchs. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28.10.2009 entschieden (Az.: B 14 AS 56/08).
Der Kläger sprach im Juni 2005 bei der Arbeitsgemeinschaft Dresden (ARGE) wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vor. Ihm wurde dabei ein Antragsformular ausgehändigt, auf das im Feld «Tag der Antragstellung» der Stempel 09.06.2005 aufgebracht wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch die Beklagte nicht erfasst. Am 03.01.2006 legte der Kläger sodann das nunmehr ausgefüllte Antragsformular vor. Er gab an, seinen zwischenzeitlichen Lebensunterhalt durch das Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Erspartes und Darlehen seiner Eltern bestritten zu haben. Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte ab dem 03.01.2006 Arbeitslosengeld II. Das Begehren des Klägers, die Leistungen bereits ab Juni 2005 zu erbringen, wurde abschlägig beschieden.
BSG hebt vorinstanzliches Urteil auf
Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, das Landessozialgericht hat den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar im Juni 2005 wirksam einen Antrag gestellt, die mit dem Antrag geltend gemachten Leistungsansprüche seien aber für die Zeit bis Januar 2006 durch Verwirkung erloschen, so das LSG. Der Kläger habe nach seiner Antragstellung nichts mehr getan, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Insbesondere habe er das ausgefüllte Antragsformular erst fast sieben Monate nach der Antragstellung vorgelegt. Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt und hat in der Revision den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wiederhergestellt.
Anspruch auf Leistung nach SGB II gegeben
Dem Kläger stehe für den Zeitraum ab dem 09.06.2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu, befanden die Kasseler Richter. Er habe gemäß § 37 SGB II wirksam einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt. Das Landessozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers für den Zeitraum bis zur Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars entsprechend § 242 BGB verwirkt sei, weil der Kläger nach der Antragstellung seine Ansprüche nicht weiter verfolgt habe.
Hinwirkungspflichten des Grundsicherungsträgers
Denn gemäß § 16 Abs. 3 SGB I müsse der Grundsicherungsträger darauf hinwirken, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt. Für den antragstellenden Bürger bestehe im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung mitzuwirken, so die Richter. So könne nach § 60 SGB I von dem Antragsteller verlangt werden, bestimmte Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 66 SGB I sehe bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung die Sanktion der Leistungsversagung vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Der beklagte Grundsicherungsträger hätte sich dieser Instrumente des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens bedienen müssen, die hier einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ausschließen, heißt es in der Entscheidung.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29. Oktober 2009.
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