Abfindungszahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich mindert Arbeitslosengeld II (”Hartz IV”)
Der Kollege Wolf berichtet auf seinem Blog
Fließt eine Abfindungszahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich dem Arbeitslosen erst zu, wenn dieser bereits Arbeitslosengeld II (”Hartz IV”) bezieht, so sind diese Abfindungszahlungen leistungsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R entschieden. Das BSG hat die Revision des Klägers, der sich gegen die Rückforderung überzahlter Sozialleistungen durch die zuständige Behörde wandte, zurückgewiesen. Das BSG urteilte, dass der Kläger in den Monaten, in denen ihm die Abfindungszahlungen zuflossen, nicht hilfebedürftig war und ihm deshalb kein Anspruch auf ALG II zustand. Damit hat die Behörde zurecht ALG II Bewilligung rückwirkend aufgehoben. Der Kläger muss bezogenes Arbeitslosgengeld II zurückzahlen.
Der Kläger hatte mit seinem vormaligen Arbeitgeber einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen. Für den Wegfall seines Arbeitsplatzes sollte ihm eine Abfindung gezahlt werden. Die Zahlung des Arbeitgebers erfolgte jedoch erst mit erheblicher Verspätung, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte. Zum Zeitpunkt der Zahlung bezog der Kläger bereits Arbeitslosengeld II.
Im Ergebnis muss sich der Kläger jetzt die Abfindungszahlungen leistungsmindernd anrechnen lassen mit der Folge, dass er für die Monate, in denen ihm die Abfindungszahlungen zuflossen, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, da er nicht hilfebedürftig war. Abfindungen, so das BSG, sind nicht von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das ALG II ausgenommen. Auch erfüllen Abfindungszahlungen nicht den Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz SGB II.
Das Gericht deutet an, dass der Kläger sich wegen der verspäteten Zahlung möglicherweise wiederum an seinen ehemaligen Arbeitgeber halten könnte. Der Umstand, dass
die Abfindungsteilzahlungen des Klägers erst mehr als ein halbes Jahr nach Fälligkeit zugeflossen sind [können] an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden, sondern allenfalls einen (zivilrechtlichen) Schadensersatzanspruch gegen [den] früheren Arbeitgeber zur Folge haben.
Ob die Arbeitsgerichtsbarkeit dem folgt, bleibt abzuwarten.
Fließt eine Abfindungszahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich dem Arbeitslosen erst zu, wenn dieser bereits Arbeitslosengeld II (”Hartz IV”) bezieht, so sind diese Abfindungszahlungen leistungsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R entschieden. Das BSG hat die Revision des Klägers, der sich gegen die Rückforderung überzahlter Sozialleistungen durch die zuständige Behörde wandte, zurückgewiesen. Das BSG urteilte, dass der Kläger in den Monaten, in denen ihm die Abfindungszahlungen zuflossen, nicht hilfebedürftig war und ihm deshalb kein Anspruch auf ALG II zustand. Damit hat die Behörde zurecht ALG II Bewilligung rückwirkend aufgehoben. Der Kläger muss bezogenes Arbeitslosgengeld II zurückzahlen.
Der Kläger hatte mit seinem vormaligen Arbeitgeber einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen. Für den Wegfall seines Arbeitsplatzes sollte ihm eine Abfindung gezahlt werden. Die Zahlung des Arbeitgebers erfolgte jedoch erst mit erheblicher Verspätung, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte. Zum Zeitpunkt der Zahlung bezog der Kläger bereits Arbeitslosengeld II.
Im Ergebnis muss sich der Kläger jetzt die Abfindungszahlungen leistungsmindernd anrechnen lassen mit der Folge, dass er für die Monate, in denen ihm die Abfindungszahlungen zuflossen, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, da er nicht hilfebedürftig war. Abfindungen, so das BSG, sind nicht von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das ALG II ausgenommen. Auch erfüllen Abfindungszahlungen nicht den Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz SGB II.
Das Gericht deutet an, dass der Kläger sich wegen der verspäteten Zahlung möglicherweise wiederum an seinen ehemaligen Arbeitgeber halten könnte. Der Umstand, dass
die Abfindungsteilzahlungen des Klägers erst mehr als ein halbes Jahr nach Fälligkeit zugeflossen sind [können] an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden, sondern allenfalls einen (zivilrechtlichen) Schadensersatzanspruch gegen [den] früheren Arbeitgeber zur Folge haben.
Ob die Arbeitsgerichtsbarkeit dem folgt, bleibt abzuwarten.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen