SG Dortmund: Große Erbschaft kann zum Verlust von Arbeitslosengeld II führen

zu SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 - S 29 AS 309/09 ER

Auch wenn ein Erblasser zu Gunsten eines Hartz IV- Leistungsbeziehers verfügt, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt werden soll, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen entschieden, der von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 Euro gemacht hat (Beschluss vom 25.09.2009, Az.: S 29 AS 309/09 ER).

In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe. Das JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung von Alg II ein.
SG bestätigt Rechtmäßigkeit der Zahlungseinstellung

Das Sozialgericht Dortmund lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen, befand das Gericht. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten.
Nicht vergleichbar mit Behindertentestament

Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, so das Gericht, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in Fällen des so genannten Behindertentestamentes benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 14. Oktober 2009.

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