Einen Anwalt braucht man immer !
Das AG Berlin (Mitte) - 3 C 3385/08 vom 17.Feb 2009 - hat klar und deutlich gemacht, dass bei Verkehrsunfällen mit (angeblich) klarer Sachlage die Einschaltung eines Anwaltes (und damit die Kostentragungspflicht dafür durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) immer erforderlich ist !
Auch bei Vorliegen einer klaren Haftungslage nach einem Verkehrsunfall ist das Einschalten eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten als erforderlich anzusehen, da im Rahmen der Geltendmachung des Schadens viele Rechtsfragen aufgeworfen werden.
Aus den Gründen: In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat.
Fundstellen: SP 2009, 268, ADAJUR #84206
Auch bei Vorliegen einer klaren Haftungslage nach einem Verkehrsunfall ist das Einschalten eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten als erforderlich anzusehen, da im Rahmen der Geltendmachung des Schadens viele Rechtsfragen aufgeworfen werden.
Aus den Gründen: In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat.
Fundstellen: SP 2009, 268, ADAJUR #84206
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