ArbG Duisburg: Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose Kündigung
zu ArbG Duisburg, Urteil vom 14.09.2009 - 3 Ca 1336/09
Wer trotz Abmahnung wiederholt eine Raucherpause nimmt, ohne vorher auszustempeln, riskiert die fristlose Kündigung. Denn auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre, befand das Arbeitsgericht Duisburg. Es hat aus diesem Grund die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die mehrfach während der Arbeit zum Rauchen gegangen war, ohne vorher die Stempeluhr zu betätigen (Urteil vom 14.09.2009, Az.: 3 Ca 1336/09).
Sachverhalt
Die langjährig Beschäftigte war laut Gericht im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer so genannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.
ArbG bestätigt Kündigung
Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen worden sei, sei hier die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen, entschied das Gericht. Denn auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre.
Wer trotz Abmahnung wiederholt eine Raucherpause nimmt, ohne vorher auszustempeln, riskiert die fristlose Kündigung. Denn auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre, befand das Arbeitsgericht Duisburg. Es hat aus diesem Grund die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die mehrfach während der Arbeit zum Rauchen gegangen war, ohne vorher die Stempeluhr zu betätigen (Urteil vom 14.09.2009, Az.: 3 Ca 1336/09).
Sachverhalt
Die langjährig Beschäftigte war laut Gericht im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer so genannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.
ArbG bestätigt Kündigung
Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen worden sei, sei hier die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen, entschied das Gericht. Denn auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen