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LG Coburg: Überschreitung eines Kostenvoranschlags für Bauarbeiten um 10 Prozent begründet keinen Schadensersatzanspruch

zu LG Coburg, Urteil vom 20.05.2009 - 12 O 81/09

Wird ein Kostenvoranschlag für Bauarbeiten um 10 Prozent überschritten, hat der Bauherr keinen Anspruch auf Schadensersatz und muss die volle Rechnung bezahlen. Dies hat das Landgericht Coburg mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 20.05.2009 (Az.: 12 O 81/09) entschieden. Eine Überschreitung um 10 Prozent sei noch nicht wesentlich, so das Gericht in seiner Begründung.
Sachverhalt

Die beklagte Bauherrin hatte die Klägerin, eine Fensterfirma, mit dem Einbau von Fenstern beauftragt. Grundlage des Auftrags war ein Kostenvoranschlag, der Kosten in Höhe von 22.400 Euro vorsah. Die Schlussrechnung belief sich jedoch auf 27.100 Euro. Die Bauherrin bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis. Die Klägerin forderte den nicht beglichenen Differenzbetrag und erhob Klage beim LG Coburg.
Überschreitung eines Kostenvoranschlags um 10 Prozent ist nicht wesentlich

Das LG Coburg gab der Zahlungsklage im wesentlichen statt. Bei der Frage, ob eine einen Schadensersatzanspruch begründende wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorgelegen habe, hätten in der Schlussrechnung ausgewiesene Arbeiten im Wert von 2.300 Euro nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese nicht im Angebot der Klägerin enthalten gewesen seien und auf Zusatzaufträgen der Beklagten beruht hätten. Die maßgebliche Preiserhöhung habe sich deshalb auf 2.400 Euro oder ungefähr 10 Prozent belaufen. Darin war aber nach Auffassung des Gerichts noch keine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu sehen. Es kürzte den Klagebetrag im Ergebnis nur geringfügig, weil die Klägerin einen Teil der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden nicht nachgewiesen habe.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 13. Juli 2009.

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