Keine Wahrung der Schriftform durch Übermittlung einer E-Mail
BGH vom 4.12.2008,
IX ZB 41/08
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmen-
de Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform. (Aus den Gründen:
...Die am 16.01.2008 um 23.55 Uhr beim Berufungsgericht eingegange-
ne E-Mail stellte keinen "Schriftsatz" dar, der in § 520 III S.1 ZPO
für die Berufungsbegründung zwingend vorgeschrieben ist. Eine E-
Mail fällt nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130 a ZPO. Die E-
Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektro-
nischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht. Dass ein elektroni-
sches Dokument die in § 130 ZPO vorausgesetzte Schriftform für vor-
bereitende und bestimmende Schriftsätze nicht wahrt, folgt bereits
aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 130 a ZPO wäre
nicht erforderlich, wenn das elektronische Dokument bereits von
§ 130 ZPO erfasst würde. Der Kläger hätte jedoch den Faxanschluss
der allgemeinen Poststelle des Berufungsgerichts anwählen können,
dessen Nummer ihm bekannt war...).
IX ZB 41/08
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmen-
de Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform. (Aus den Gründen:
...Die am 16.01.2008 um 23.55 Uhr beim Berufungsgericht eingegange-
ne E-Mail stellte keinen "Schriftsatz" dar, der in § 520 III S.1 ZPO
für die Berufungsbegründung zwingend vorgeschrieben ist. Eine E-
Mail fällt nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130 a ZPO. Die E-
Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektro-
nischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht. Dass ein elektroni-
sches Dokument die in § 130 ZPO vorausgesetzte Schriftform für vor-
bereitende und bestimmende Schriftsätze nicht wahrt, folgt bereits
aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 130 a ZPO wäre
nicht erforderlich, wenn das elektronische Dokument bereits von
§ 130 ZPO erfasst würde. Der Kläger hätte jedoch den Faxanschluss
der allgemeinen Poststelle des Berufungsgerichts anwählen können,
dessen Nummer ihm bekannt war...).
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