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Keine Annahme eines Anerkenntnisses bei vorbehaltloser Rechnungsbe- gleichung - Anwendbarkeit der Beweislastumkehr des § 476 BGB

BGH vom 11.11.2008,
VIII ZR 265/07

1.Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich
genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tat-
sächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung. 2.Die in
§ 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei de-
nen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewähr-
leistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte
Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn
das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere
Ansprüche ist. (Aus den Gründen: ...Der Umstand, dass eine Rechnung
vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Er-
füllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den
Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Be-
ziehungen ausser Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die
tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale...).

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