Eindeutige Geschlechtszuordnung beim Vornamen - nicht immer verpflichtend!
Es ist nicht erforderlich, dass ein Inder hinduistischen Glaubens, der
sein Kind Kiran nennen möchte, diesem einen weiteren Vornamen geben
muss, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lässt. Es gibt
keine Anforderung des Gesetzgebers oder des Personenstandsrechts, nach
der der Vorname des Kindes über das Geschlecht des Kindes informieren
muss. Eine entsprechende Anforderung ist lediglich in einer
Dienstanweisung für Standesbeamte geregelt und somit in einer
Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.
BVerfG, 5.12.2008 - Az: 1 BvR 576/07
sein Kind Kiran nennen möchte, diesem einen weiteren Vornamen geben
muss, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lässt. Es gibt
keine Anforderung des Gesetzgebers oder des Personenstandsrechts, nach
der der Vorname des Kindes über das Geschlecht des Kindes informieren
muss. Eine entsprechende Anforderung ist lediglich in einer
Dienstanweisung für Standesbeamte geregelt und somit in einer
Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.
BVerfG, 5.12.2008 - Az: 1 BvR 576/07
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