Arbeitnehmer fertigt Privatkopien auf Kopierer des Arbeitgebers – Kündigung rechtmäßig!
21. Juni 2009 at 07:41 |
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wird zunehmend härter (aus Sicht des Arbeitnehmers) in Bezug Beschädigung des Eigentums des Arbeitgebers. Eine vorsätzliche Schädigung kann beim Diebstahl, beim Surfen im Internet, bei Privattelefonaten und auch beim Anfertigen von Kopien auf den betrieblichen Kopiegerät vorliegen.
Wichtig ist dabei: Es kommt meistens nicht darauf an, wie hoch der Schaden ist. Selbst bei geringen Vermögensschaden kann schon eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.
Privatkopien mit dem Dienstkopierer:
Das Arbeitsgericht Berlin – dieses hatte auch in Fall der eingelösten Pfandbons für insgesamt 1,30 Euro entschieden – hatte über eine private Nutzung des Kopiergerätes des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zu entscheiden (ArbG Berlin Urteil vom 27.03.1980 – 12 Ca 3/80).
Das Arbeitsgericht Berlin stellte in Bezug auf die private Nutzung des Kopierers des Arbeitgebers folgende Grundsätze auf:
eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn
* der Arbeitgeber die Nutzung ausdrücklich untersagt hat
* das Verbot streng überwacht
* ggfs. nach mehrfacher Abmahnung des Arbeitnehmers
Rechtsanwalt A. Martien
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wird zunehmend härter (aus Sicht des Arbeitnehmers) in Bezug Beschädigung des Eigentums des Arbeitgebers. Eine vorsätzliche Schädigung kann beim Diebstahl, beim Surfen im Internet, bei Privattelefonaten und auch beim Anfertigen von Kopien auf den betrieblichen Kopiegerät vorliegen.
Wichtig ist dabei: Es kommt meistens nicht darauf an, wie hoch der Schaden ist. Selbst bei geringen Vermögensschaden kann schon eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.
Privatkopien mit dem Dienstkopierer:
Das Arbeitsgericht Berlin – dieses hatte auch in Fall der eingelösten Pfandbons für insgesamt 1,30 Euro entschieden – hatte über eine private Nutzung des Kopiergerätes des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zu entscheiden (ArbG Berlin Urteil vom 27.03.1980 – 12 Ca 3/80).
Das Arbeitsgericht Berlin stellte in Bezug auf die private Nutzung des Kopierers des Arbeitgebers folgende Grundsätze auf:
eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn
* der Arbeitgeber die Nutzung ausdrücklich untersagt hat
* das Verbot streng überwacht
* ggfs. nach mehrfacher Abmahnung des Arbeitnehmers
Rechtsanwalt A. Martien
Kommentare
Kommentar veröffentlichen