Rückwirkende Änderung einer Jugenamtsurkunde zum Unterhalt ist zu Lasten des Gläubigers möglich
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OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009, Az. 10 UF 149/08
Eine Jugendamtsurkunde, in der Unterhalt tituliert ist, kann auch rückwirkend zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden. Der Unterhaltsgläubiger ist im Hinblick auf den Entreicherungseinwand hinreichend geschützt. Wurde die Jugendamtsurkunde einseitig errichtet, kann der Unterhaltsgläubiger Abänderung der Urkunde ohne jede Bindung an die Grundlagen bei Errichtung des Titels geltend machen.
BGB § 1612a; BGB § 1613 Abs. 1; ZPO § 323
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009, Az. 10 UF 149/08
Eine Jugendamtsurkunde, in der Unterhalt tituliert ist, kann auch rückwirkend zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden. Der Unterhaltsgläubiger ist im Hinblick auf den Entreicherungseinwand hinreichend geschützt. Wurde die Jugendamtsurkunde einseitig errichtet, kann der Unterhaltsgläubiger Abänderung der Urkunde ohne jede Bindung an die Grundlagen bei Errichtung des Titels geltend machen.
BGB § 1612a; BGB § 1613 Abs. 1; ZPO § 323
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