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Experten lehnen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens aufgrund der Ergebnisse neuer kriminaltechnischer Untersuchungsmethoden überwiegend ab


Ein überwiegend negatives Echo löste am 18.03.2009 der vom Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf aus, der auf eine Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts zielt (BT-Drs. 16/7957). Die Länderkammer will erreichen, dass ein vor Gericht Freigesprochener sich erneut einem Prozess stellen muss, wenn neue kriminaltechnische Untersuchungsmethoden - wie etwa die DNA-Analyse - zweifelsfrei belegen, dass der Angeklagte doch der Täter war.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Für Klaus Marxen, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität Berlin, rechtfertigen neue Tatsachen oder Beweismittel keine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten. Der Umgang des Bundesrates mit dem fraglichen Passus des Grundgesetzes («Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden») gebe «zu erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass». Marxen zufolge steht der Reformvorschlag erkennbar im Zeichen der Aufklärungserfolge, die im Bereich der Tötungsverbrechen mit modernen technischen Untersuchungsmethoden erzielt worden sind. Übersehen werde, dass Fortschritte in der Untersuchungstechnik zwar die Überführung von Tätern eines Tötungsdelikts verbessern könnten, aber nur geringe Auswirkungen auf die Beweislage hinsichtlich der relevanten Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag hätten.

Gesetzentwurf als fehlerhaft und widersprüchlich kritisiert

Gerhard Schäfer, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, sagte, er habe zwar Sympathie für die Initiative des Bundesrats. Aber der zitierte Grundgesetzartikel dürfte einer Änderung entgegenstehen. Außerdem seien viele Punkte in dem Entwurf nicht zu Ende gedacht. Der Gesetzentwurf vermöge nicht zu überzeugen, weil er in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und sogar fehlerhaft sei, stellte auch Privatdozent Kristian F. Stoffers von der Universität Bielefeld fest. Und Thomas Scherzberg, Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main, meinte, der Gesetzentwurf verstoße «in eklatanter Form» gegen die Grundsätze eines freiheitlich orientierten Rechtsstaates. Rechtspolitisch und systematisch erscheine es insbesondere höchst problematisch, dass ein einziger Fall zum Anlass genommen werde, schwere Einschnitte in die Systematik der Strafprozessordnung vorzunehmen. Die Initiative lehnte auch der Berliner Rechtsanwalt Stefan König ab. Ein verfassungsrechtlich legitimes Bedürfnis für eine Erweiterung der Wiederaufnahmegründe sei nicht erkennbar.

Drei Experten für Wiederaufnahmemöglichkeit

Entgegengesetzter Meinung waren drei Sachverständige: «Es muss für die Angehörigen eines Mordopfers unerträglich sein, dass sich ein Beschuldigter trotz eines sicheren Nachweises der Täterschaft der Strafverfolgung entziehen kann», sagte Heinrich Kintzi, ehemaliger Generalstaatsanwalt aus Braunschweig. Es sei ihnen nicht zu vermitteln, dass keine Möglichkeit bestehe, ein «eklatantes Fehlurteil» zu korrigieren. Er habe keine verfassungsrechtlichen Bedenken, machte der Sachverständige deutlich. Gleicher Ansicht war Jürgen-Peter Graf, Richter am Bundesgerichtshof: Die im Gesetzentwurf gegebene Begründung für die Einführung dieses Wiederaufnahmegrundes sei nicht zu beanstanden. Auch Heinz Schöch, Professor für Strafrecht, Kriminologie, Jugendrecht und Strafvollzug an der Ludwig-Maximilians-Universität München, war der Meinung, bei Mord oder Völkermord wögen Unrecht und Schuld so schwer, dass man von einem «unerträglichen Missverhältnis zu Lasten der Gerechtigkeit» sprechen müsse. Sachgerecht wäre deshalb, wenn die Initiative der Länderkammer für diese beiden Delikte bei nahezu sicherer Überführbarkeit des Täters eine Wiederaufnahme zuungunsten des freigesprochenen Angeklagten zulassen wolle, sagte Schöch.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 19. März 2009.

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