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| Unter Führerscheintourismus werde der Erhalt einer Fahrerlaubnis in einem EU-/EWR-Staat verstanden, die dann in einem anderen EU-/EWR-Staat genutzt werde, nachdem eine vorangegangene Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Problematisch sei in diesem Kontext die Frage der Strafbarkeit wegen eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dürfe der Inhaber einer gültigen EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Deutschland auch hier ein Kraftfahrzeug führen. § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) enthalte Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die alte Nr. 2, die inzwischen neu gefasst worden sei, habe als Ausnahme den Fall erfasst, in dem der Inhaber einer EU-/EWR-Auslandsfahrerlaubnis beim Erwerb derselben seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Nr. 3 erfasse noch immer inländische Entziehungs- bzw. Versagungsfälle vor Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis. Die weiterhin aktuelle Nr. 4 beziehe sich auf Konstellationen, in denen aufgrund gerichtlicher Entscheidung keine Fahrerlaubnis habe erteilt werden dürfen. Für die Nr. 3 und 4, deren Wortlaut unverändert geblieben sei, existiere nun mit der 3. Führerscheinrichtlinie eine neue Rechtsgrundlage. Wegen der Rechtsprechung des EuGH hätten § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 5 FeV a.F. aufgrund eines Verstoßes gegen die 2. Führerscheinrichtlinie (EWGRichtl-1991/439) für bestimmte Sachverhalte nicht mehr gegolten (EuGH vom 29.04.2004 - NJW 2004, 1725; EuGH - NJW 2008, 2403; EuGH - NJOZ 2008, 3126). Die aktuelle Novellierung des § 28 FeV bewirke eine Anpassung an diese Rechtsprechung und an Art. 11 Abs. 4 EGRichtl-2006/126. Nach dieser Richtlinienvorschrift verweigere ein EU-/EWR-Staat zwingend die Vergabe von Führerscheinen an Personen, deren Fahrerlaubnis in anderen Staaten eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei. Auf der anderen Seite verweigere jeder andere EU-/EWR-Staat die Anerkennung der Wirksamkeit einer dennoch vergebenen Fahrerlaubnis. Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gelte die im Ausland erhaltene Fahrerlaubnis nicht für Personen, deren ordentlicher Wohnsitz nach dem Führerschein oder nach unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates im Moment der Vergabe der Fahrerlaubnis im Inland gelegen habe. Wenngleich die Nr. 3 und 4 unverändert geblieben seien, habe deren Anwendungsfeld durch den § 28 Abs. 4 S. 3 FeV n.F. eine Begrenzung bzw. das Europarecht eine Neuerung erfahren. Die neue Strafbarkeit ergebe sich aus einer Zusammenschau von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 28 FeV. Ein verwaltungsrechtlicher Aberkennungsakt sei im Falle des § 28 Abs. 4 FeV nicht erforderlich. Der Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist sei nach neuem Recht grundsätzlich strafbar. Für ab dem 19.01.2009 erteilte Führerscheine sei auch das Führen eines Fahrzeugs nach Ablauf der Sperrfrist - ohne die Darlegung, dass die Sperrgründe weggefallen seien - strafbar. Auch bei einem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung komme eine Strafbarkeit in Betracht. | |||||||||||||
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