Der Sex der frühen Jahre Vol. I & II

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Wow - der Bundesgerichtshof (BGH) kam 1954 zu folgender (bahnbrechender) Erkenntnis:

Infolge ihrer schwächeren, weniger zur Betätigung drängenden als zur duldenden Hingabe bereiten Natur und des daraus entspringenden Anlehnungsbedürfnisses neigt die Frau in ihrem Liebesleben mehr zur festen Bindung an den Mann. Sie ist in geschlechtlichen Dingen regelmäßig weit zurückhaltender als er.

BGH NJW 1954, 1293

....hab ichs doch gewußt !!!! und gleich noch so ein echter Kracher:

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Die Ehe fordert von ihr eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu stellen.“

BGH NJW 1967, 1078

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