BAG gibt seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf
zu BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr fest. Er geht jetzt davon aus, dass Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Zuvor hatte das BAG § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG dagegen so ausgelegt, dass ein Erlöschen anzunehmen sei (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07).
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Hintergrund: EuGH-Entscheidung
Als Grund für seine Rechtsprechungsänderung nennt das BAG eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (EuZW 2009, 147). Darin hatten die Luxemburger Richter zu Art. 7 Abs. 2 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) klar gestellt, dass nationale Vorschriften dieser Richtlinie entgegen stünden, sofern den Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen könnten, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine «finanzielle Vergütung» gezahlt werde.
Sachverhalt
Im konkreten Fall war die Klägerin von August 2005 bis 31.01.2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 02.06.2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Frau verlangte unter anderem Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.
BAG bejaht Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Der Neunte BAG-Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschten nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkranke und deshalb arbeitsunfähig sei, so der Tenor. Dabei seien § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden, so die Erfurter Richter.
BAG verneint schützenswertes Vertrauen in Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung
Ferner wies der Neunte Senat darauf hin, dass jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006 in der Sache Schultz-Hoff (NZA-RR 2006, 628) auch kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung bestehe. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen gewesen seien, stehe trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen, so das BAG abschließend.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 25. März 2009.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr fest. Er geht jetzt davon aus, dass Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Zuvor hatte das BAG § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG dagegen so ausgelegt, dass ein Erlöschen anzunehmen sei (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07).
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Hintergrund: EuGH-Entscheidung
Als Grund für seine Rechtsprechungsänderung nennt das BAG eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (EuZW 2009, 147). Darin hatten die Luxemburger Richter zu Art. 7 Abs. 2 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) klar gestellt, dass nationale Vorschriften dieser Richtlinie entgegen stünden, sofern den Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen könnten, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine «finanzielle Vergütung» gezahlt werde.
Sachverhalt
Im konkreten Fall war die Klägerin von August 2005 bis 31.01.2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 02.06.2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Frau verlangte unter anderem Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.
BAG bejaht Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Der Neunte BAG-Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschten nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkranke und deshalb arbeitsunfähig sei, so der Tenor. Dabei seien § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden, so die Erfurter Richter.
BAG verneint schützenswertes Vertrauen in Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung
Ferner wies der Neunte Senat darauf hin, dass jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006 in der Sache Schultz-Hoff (NZA-RR 2006, 628) auch kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung bestehe. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen gewesen seien, stehe trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen, so das BAG abschließend.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 25. März 2009.
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