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BGH: Inhaber eines eBay-Accounts kann für durch Dritte begangene Schutzrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß haften

zu BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 114/06
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor seinem Zugriff gesichert hat, muss sich der Inhaber des Mitgliedskontos im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der Bundesgerichtshof sieht den selbstständigen Zurechnungsgrund für diese Haftung in der vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter Nutzung seines Accounts Waren anbietet und dabei Rechte Dritter verletzt (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06).

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Einstellung eines «Halzbandes» wohl «fon Cartier Haus»

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen «sound-max» registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift «SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)» ein Halsband zum Mindestgebot von 30 Euro angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: «... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...». Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke «Cartier», eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen.
Vorinstanzen: Account-Inhaber haftet nicht

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei (OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 14862).
BGH: Haftung wegen Schutzrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß möglich

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 11. März 2009.

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