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Es werden Posts vom Dezember 2, 2018 angezeigt.

Wann verjähren Forderungen?

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Die Frage stellt sich Forderungsinhabern und Schuldnern jedes Jahr zum Ende des Jahres aufs neue: Wann verjähren Forderungen? Eine anwaltliche Beratung gibt es selten kostenfrei, aber gut investiert sind diese Kosten allemal und oftmals ist das Beratungshonorar sogar günstiger als erwartet. Grundsätze rund um die Verjährung im Internet nachlesen, in Blogs und mit Hilfe von Google recherchieren. Doch es gibt viel zu beachten, sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger. Und es gibt eine unüberschaubare Anzahl von "Fallstricken und Stolperfallen"..... Eine anwaltliche Beratung gibt es selten kostenfrei, aber gut investiert sind diese Kosten allemal und oftmals ist das Beratungshonorar sogar günstiger als erwartet. Eine email-Anfrage mit einer Kosteneinschätzung verursacht jedenfalls kaum Aufwand und keinerlei Kosten, schafft aber Klarheit. Und wer braucht die nicht, in diesem Zeiten? Also - sputen Sie sich - ein wenig Zeit zur Einschätzung brauche ich auch...…

Neuer Mindestlohn ab Januar 2019 - Pfändbares Einkommen ?

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Da sich der gesetzliche Mindestlohn ab Anfang 2019 auf 9,19 EUR pro Stunde erhöht, können Gläubiger von da an vom Schuldner Auskunft und Herausgabe der Einkommensnachweise (sog. Urkundenherausgabepflicht des Schuldners gemäß § 836 Abs. 3 ZPO) verlangen. Ein Arbeitnehmer (Schuldner), der 40 Stunden pro Woche arbeitet und nach Mindestlohn vergütet wird, verdient also dann monatlich mehr als 1.500 EUR brutto. Der Gläubiger kann also die Lohnabrechnungen vom Schuldner bzw. Arbeitgeber (als sog. Drittschuldner - VE 14, 87 verlangen. So wird erkennbar, ob es zu erhöhten bzw. erstmalig zu pfändbaren Beträgen kommt. Zudem können sich Gläubiger Hoffnung bei einer Lohnverschleierung machen (Mock, VE 13, 217). Frank Theumer | Rechtsanwalt | Ludwigsfelde | 06. Dez 2018

Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen - Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sollten entsprechende Klauseln überprüft werden

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Durch ein Urteil des BAG vom 18.9.2018 (9 AZR 162/18) sind (nun) viele dieser Klauseln unwirksam, denn wenn diese Ausschlussklauseln den Mindestlohnanspruch nicht vom Verfall ausdrücklich aus, so ist diese Klausel insgesamt unwirksam. (Im Fachjargon heißt das dann: keine geltungserhaltende Reduktion.) Das BAG begründet seine Entscheidung mit § 3 des Mindestlohngesetz (MiLoG) , der jegliche Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen „insoweit“ unwirksam sind. Der Gesetzgeber wollte damit die Arbeitnehmer davor schützen, dass der Anspruch auf Mindestlohn durch missbräuchliche Konstruktionen umgangen wird. Klar das vor allem Arbeitgeber die betreffenden Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter überprüfen lassen sollten. Nur durch gerichtlichen Vergleich kann u.U. wirksam auf den Mindestlohn verzichtet werden. Es kommt immer darauf an, ob der Arbeitgeber letztendlich den Stundenlohn in die