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Der Wille des Kindes bei Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind „abgewälzt“ werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des „wohlverstandenen Kindesinteresses“, weswegen es diese Interessen auch rechtfertigen können, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen.

Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das Kindeswohl. Bei der hiernach gebotenen zweistufigen Prüfung hat das Amtsgericht zu Recht auf der ersten Stufe angenommen, dass bereits die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspräche. Zwar können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur dann weiterhin ausüben, wenn sie – als unverzichtbare Voraussetzung hierfür – auch Kooperationsbereitschaft zeigen, also den Willen, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen (BVerfG, 03.11.1982 – Az: 1 BvL 25/80; BVerfG, 18.12.2003 - Az: 1 BvR 1140/03).

Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden (OLG Naumburg, 06.08.2014 – Az: 3 UF 130/14). Fehlende Kooperation der Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine (selbst heillose) Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht (vgl. OLG Köln, 11.03.2008 – Az: 4 UF 119/07; OLG Köln, 06.01.2016 – Az: 10 UF 162/15).

Die Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet aber nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind „abgewälzt“ werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des „wohlverstandenen Kindesinteresses“ (BGH, 28.04.2010 – Az: XII ZB 81/09). Demgemäß muss stets die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem „Wohl“ geprüft werden (BVerfG, 08.03.2005 – Az: 1 BvR 1986/04; BVerfG, 05.09.2007 -Az: 1 BvR 1426/07). Der Kindeswille allein ist daher kein Grund, das gemeinsame Sorgerecht der Eltern aufzuheben, wenn nicht noch objektive Gründe des Kindeswohls dafür sprechen (OLG Schleswig, 03.01.2012 – Az: 10 WF 263/11). Umgekehrt können die „wohlverstandenen Kindesinteressen“ es aber auch rechtfertigen, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (vgl. OLG Hamm, 07.02.1996 – Az: 6 UF 510/94).

Vorliegend ging es um die ausnahmsweise Unbeachtlichkeit des Willens einer 13jährigen, der schwankend und unentschlossen geäußert und potentiell durch Parteinahme zugunsten eines Elternteils beeinflusst ist sowie sich maßgebend nicht gegen die Mitsorge, sondern gegen Umgänge des Kindesvaters richtet.

Ein solcherart schwankender, unentschlossener Wille hat indes weniger entscheidungsleitende Bedeutung - er ist regelmäßig Ausdruck von Loyalitätskonflikten und innerer Hin- und Hergerissenheit des Kindes.

Die Übertragung der alleinigen Sorge kam daher vorliegend nicht in Betracht.
OLG Köln, 28.03.2019 - Az: 10 UF 18/19

Quelle: AnwaltOnline





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