Die "freundliche" Drohung mit “Schufa-Eintrag”
Um ihren (angeblichen) Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen, ist es inzwischen bei den INKASSO-Firmen nicht unüblich geworden, mit dem sog. “Schufa-Eintrag” zu drohen, nach dem Motto, “Wenn Sie nicht zahlen, dann werden wir das der Schufa” melden.
So einfach ist dies aber natürlich nicht. Eine solche Äußerung kann für den betreffenden Inkassodienstleister zu einem erheblichen Ärgernis werden.
Welche Daten werden übermittelt?
Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien wie die Schufa ist inzwischen im Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich geregelt. Demzufolge darf nur gemeldet werden, was
1. durch ein Gericht als Forderung anerkannt wurde, oder
2. ausdrücklich anerkannt wurde, oder
3. nicht bestritten wurde, oder
4. zur außerordentlichen Kündigung durch den Gläubiger berechtigt.
Wenn die Voraussetzungen des §28a BDSG vorliegen, ist letztlich dann auch unbeachtlich, ob eine Einwilligung des Betroffenen noch eingeholt wurde (Kammergericht, 4 W 43/11). Auch ist eine weitere Interessenabwägung nicht mehr vorzunehmen (OLG Frankfurt, 19 U 291/10).
Wenn also eine Forderung auf Zahlung von Geld gestellt wird, die – was etwas der Regelfall ist bei betrügerischen Angeboten – durch den Schuldner bestritten wird, darf schon gar nicht mehr an die Schufa übermittelt werden. Aus diesem Grund sind inzwischen viele Inkassodienstleister den Weg gegangen, ihre Erschreck-Methoden zu ändern. Nun steht da meistens im Konjunktiv ein Satz in der Art “Wir können diesen Vorfall der Schufa melden” und/oder in Kombination mit einem Sternchenhinweis, wobei dann irgendwo versteckt vermerkt ist “Wenn die Forderung von Ihnen anerkannt oder durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde”.
Ob (auch) straf- und wettbewerbsrechtlich gegen diese Drohungen vorgegangen werden kann, sollten Sie mit dem Anwalt Ihres Vertrauens besprechen.....
Und der erklärt Ihnen auch gern, was zu tun ist, wenn der Eintrag unberechtigter Weise (doch) erfolgt ist.
Nun aber - ab ins Wochenende.
Frank Theumer
So einfach ist dies aber natürlich nicht. Eine solche Äußerung kann für den betreffenden Inkassodienstleister zu einem erheblichen Ärgernis werden.
Welche Daten werden übermittelt?
Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien wie die Schufa ist inzwischen im Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich geregelt. Demzufolge darf nur gemeldet werden, was
1. durch ein Gericht als Forderung anerkannt wurde, oder
2. ausdrücklich anerkannt wurde, oder
3. nicht bestritten wurde, oder
4. zur außerordentlichen Kündigung durch den Gläubiger berechtigt.
Wenn die Voraussetzungen des §28a BDSG vorliegen, ist letztlich dann auch unbeachtlich, ob eine Einwilligung des Betroffenen noch eingeholt wurde (Kammergericht, 4 W 43/11). Auch ist eine weitere Interessenabwägung nicht mehr vorzunehmen (OLG Frankfurt, 19 U 291/10).
Wenn also eine Forderung auf Zahlung von Geld gestellt wird, die – was etwas der Regelfall ist bei betrügerischen Angeboten – durch den Schuldner bestritten wird, darf schon gar nicht mehr an die Schufa übermittelt werden. Aus diesem Grund sind inzwischen viele Inkassodienstleister den Weg gegangen, ihre Erschreck-Methoden zu ändern. Nun steht da meistens im Konjunktiv ein Satz in der Art “Wir können diesen Vorfall der Schufa melden” und/oder in Kombination mit einem Sternchenhinweis, wobei dann irgendwo versteckt vermerkt ist “Wenn die Forderung von Ihnen anerkannt oder durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde”.
Ob (auch) straf- und wettbewerbsrechtlich gegen diese Drohungen vorgegangen werden kann, sollten Sie mit dem Anwalt Ihres Vertrauens besprechen.....
Und der erklärt Ihnen auch gern, was zu tun ist, wenn der Eintrag unberechtigter Weise (doch) erfolgt ist.
Nun aber - ab ins Wochenende.
Frank Theumer
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