LG Mannheim: Anwalt muss vor Gericht keinen Schlips tragen
Rechtsanwälte müssen nicht grundsätzlich einen Schlips tragen, wenn sie ihren Mandanten vor Gericht verteidigen. Im Streit um den Rausschmiss eines Juristen ohne Schlips aus einem Prozess hat das Landgericht Mannheim zugunsten des Anwalts entschieden. Das Amtsgericht habe den Mann zu Unrecht zurückgewiesen, nachdem dieser ohne Langbinder vor dem Richter erschienen sei, entschied das LG am 27.01.2009. Der Anwalt war Ende Oktober 2008 aus einer Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, in der er einen Nebenkläger vertreten sollte.
Anmerkung zu LG Mannheim Beschluss 4 Qs 52/08 v. 27.01.2009
Werner Leitner , NJW 2009, 1096-1097 , Volltext-ID: 3R50868
Das LG Mannheim hat mit Beschluss vom 27.01.2009 (4 Qs 52/08 - NJW 2009, 1094) die Zurückweisung eines Nebenklägervertreters wegen fehlender Krawatte am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz scheitern lassen. Der Verfasser begrüßt das Augenmaß der Entscheidung und spricht sich allein für den Robenzwang aus, nicht zuletzt, weil Anwältinnen nicht betroffen sind.
GVG § 176; AGGVG (BW) § 21; BRAO § 59b Abs. 2 Nr. 6 lit. c; BORA § 20
n dem vom LG Mannheim entschiedenen Fall sei der Nebenklägervertreter vom Strafrichter am AG Mannheim wegen fehlender Krawatte zurückgewiesen worden. Trotz Unterbrechung der Verhandlung und Angebot einer Krawatte durch den Verteidiger habe der Nebenklägervertreter, der seine Robe geschlossen getragen habe, das Umbinden einer Krawatte abgelehnt und den Sitzungssaal verlassen. Nach mehr als anderthalbstündiger Verhandlung habe das Gericht dann das Verfahren gegen die beiden Angeklagten eingestellt und dem Nebenkläger dessen notwendige Kosten auferlegt.
Eingangs seiner Ausführungen erläutert der Verfasser zunächst die bayerische Rechtsprechung, welche für diese Fälle das Gewohnheitsrecht heranziehen müsse. Auch in § 20 BORA finde sich keine Regelung über die Krawatte des Anwalts. Hier sei nur die Robenpflicht geregelt. Das Tragen der Robe sei aber kein Standesdünkel, sondern entpersonalisiere den Anwalt und betone seine Funktion.
Richtigerweise habe das LG Mannheim die Sache auf Ermessensfehler und damit den gesunden Menschenverstand zurückgefahren. Das Ergebnis des Verfahrens vor dem AG Mannheim trage einen Beigeschmack. Fraglich sei jedoch, ob der Anwalt wegen persönlicher Prinzipien seinen Mandanten habe alleine lassen dürfen. Die Würde und Gleichheit würden alleine durch die Robe gewährleistet. Eine zusätzliche Krawatte sei dafür nicht notwendig, wie sich auch am Beispiel von Anwältinnen zeige. Gegebenenfalls könnten solche weltbewegenden Rechtsfragen aber auch geklärt werden, ohne Mandanteninteressen zu vernachlässigen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Thomas Kuhlmayer, Rechtsanwalt in Gelsenkirchen-Buer
Anmerkung zu LG Mannheim Beschluss 4 Qs 52/08 v. 27.01.2009
Werner Leitner , NJW 2009, 1096-1097 , Volltext-ID: 3R50868
Das LG Mannheim hat mit Beschluss vom 27.01.2009 (4 Qs 52/08 - NJW 2009, 1094) die Zurückweisung eines Nebenklägervertreters wegen fehlender Krawatte am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz scheitern lassen. Der Verfasser begrüßt das Augenmaß der Entscheidung und spricht sich allein für den Robenzwang aus, nicht zuletzt, weil Anwältinnen nicht betroffen sind.
GVG § 176; AGGVG (BW) § 21; BRAO § 59b Abs. 2 Nr. 6 lit. c; BORA § 20
n dem vom LG Mannheim entschiedenen Fall sei der Nebenklägervertreter vom Strafrichter am AG Mannheim wegen fehlender Krawatte zurückgewiesen worden. Trotz Unterbrechung der Verhandlung und Angebot einer Krawatte durch den Verteidiger habe der Nebenklägervertreter, der seine Robe geschlossen getragen habe, das Umbinden einer Krawatte abgelehnt und den Sitzungssaal verlassen. Nach mehr als anderthalbstündiger Verhandlung habe das Gericht dann das Verfahren gegen die beiden Angeklagten eingestellt und dem Nebenkläger dessen notwendige Kosten auferlegt.
Eingangs seiner Ausführungen erläutert der Verfasser zunächst die bayerische Rechtsprechung, welche für diese Fälle das Gewohnheitsrecht heranziehen müsse. Auch in § 20 BORA finde sich keine Regelung über die Krawatte des Anwalts. Hier sei nur die Robenpflicht geregelt. Das Tragen der Robe sei aber kein Standesdünkel, sondern entpersonalisiere den Anwalt und betone seine Funktion.
Richtigerweise habe das LG Mannheim die Sache auf Ermessensfehler und damit den gesunden Menschenverstand zurückgefahren. Das Ergebnis des Verfahrens vor dem AG Mannheim trage einen Beigeschmack. Fraglich sei jedoch, ob der Anwalt wegen persönlicher Prinzipien seinen Mandanten habe alleine lassen dürfen. Die Würde und Gleichheit würden alleine durch die Robe gewährleistet. Eine zusätzliche Krawatte sei dafür nicht notwendig, wie sich auch am Beispiel von Anwältinnen zeige. Gegebenenfalls könnten solche weltbewegenden Rechtsfragen aber auch geklärt werden, ohne Mandanteninteressen zu vernachlässigen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Thomas Kuhlmayer, Rechtsanwalt in Gelsenkirchen-Buer
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