Erbschaft voreilig ausgeschlagen - und nun?
Wurde eine Erbschaft wegen (vermeintlicher) Überschuldung ausgeschlagen
und stellt sich später heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als
angenommen, so kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung
wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Ausschlagende überhaupt
ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat.
Im vorliegenden Fall, hatte der potenzielle Erbe aus zuverlässiger
Quelle die Information, dass sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem
Girokonto seiner verstorbenen Mutter befinde. Da die Mutter zu Lebzeiten
dem Sohn gegenüber jedoch stets über Geldmangel geklagt hatte, nahm der
Sohn an, die Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet. Ohne weitere
Nachprüfungen schlug er daher bereits eine Woche nach dem Erbfall das
Erbe aus. Später stellte sich heraus, dass der Nachlass ca. 129.000 EURO
betrug. Eine Anfechtung hielt das Gericht in diesem Fall nicht für
zulässig.
OLG Düsseldorf, 5.9.2008 - Az: I-3 Wx 123/08
und stellt sich später heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als
angenommen, so kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung
wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Ausschlagende überhaupt
ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat.
Im vorliegenden Fall, hatte der potenzielle Erbe aus zuverlässiger
Quelle die Information, dass sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem
Girokonto seiner verstorbenen Mutter befinde. Da die Mutter zu Lebzeiten
dem Sohn gegenüber jedoch stets über Geldmangel geklagt hatte, nahm der
Sohn an, die Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet. Ohne weitere
Nachprüfungen schlug er daher bereits eine Woche nach dem Erbfall das
Erbe aus. Später stellte sich heraus, dass der Nachlass ca. 129.000 EURO
betrug. Eine Anfechtung hielt das Gericht in diesem Fall nicht für
zulässig.
OLG Düsseldorf, 5.9.2008 - Az: I-3 Wx 123/08
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