Posts

Es werden Posts vom Januar 10, 2010 angezeigt.

Shakespeare und die Anwälte

Als erstes lasst uns alle Anwälte töten! (Heinrich VI., 2. Teil, 4. Akt, 2. Szene / Dick, William Shakespeare) Englische Redewendung: The first thing we do, let’s kill all the lawyers!The first thing we do, let’s kill all the lawyers! (Henry the Sixt, William Shakespeare)

Schwierigkeiten

In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten. (Albert Einstein)

Hilfe

Wer sich nicht selbst helfen will, dem kann niemand helfen. Johann Heinrich Pestalozzi

BGH: Mindestbedarf für Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes besteht in Höhe des Existenzminimums

zu BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 Einem Unterhaltsberechtigten, der ein nichtehelich geborenes Kind betreut, steht jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 Euro monatlich beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.12.2009 entschieden (Az.: XII ZR 50/08). Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht. Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist.

LVerfG Brandenburg: Alle befassten staatlichen Stellen müssen für zügiges Gerichtsverfahren sorgen

zu LVerfG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09 Das Grundrecht auf ein zügiges Gerichtsverfahren gemäß Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verpflichtet alle mit seiner Gewährleistung befassten staatlichen Stellen, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können. Dies hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg klargestellt und damit am 17.12.2009 der Verfassungsbeschwerde einer Frau stattgegeben, die mehr als fünf Jahre auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre Klage auf Bewilligung von Wohngeld und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gewartet hatte. Das LVerfG hat diese Verfahrensdauer für unangemessen gehalten (Az.: VfGBbg 30/09). In ihrer Entscheidung haben die Richter grundlegend zu der Frage Stellung genommen, welche Verpflichtungen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren für die mit seiner Gewährleistung befassten staatlichen Stellen begründet. Es hat ausgef