LVerfG Brandenburg: Alle befassten staatlichen Stellen müssen für zügiges Gerichtsverfahren sorgen
zu LVerfG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09
Das Grundrecht auf ein zügiges Gerichtsverfahren gemäß Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verpflichtet alle mit seiner Gewährleistung befassten staatlichen Stellen, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können. Dies hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg klargestellt und damit am 17.12.2009 der Verfassungsbeschwerde einer Frau stattgegeben, die mehr als fünf Jahre auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre Klage auf Bewilligung von Wohngeld und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gewartet hatte. Das LVerfG hat diese Verfahrensdauer für unangemessen gehalten (Az.: VfGBbg 30/09).
In ihrer Entscheidung haben die Richter grundlegend zu der Frage Stellung genommen, welche Verpflichtungen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren für die mit seiner Gewährleistung befassten staatlichen Stellen begründet. Es hat ausgeführt, das «Grundrecht vor Gericht» nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV stehe weder unter Gesetzes- noch unter Finanzierungsvorbehalt. Es verpflichte den Staat, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können. Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber hätten die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und deren personelle und sächliche Ausstattung sicherzustellen.
Auch Gerichte in der Pflicht
Die Gerichte – und damit auch jeder einzelne Richter – müssten sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen. Verantwortung für die Gewährleistung eines zügigen Verfahrens trügen ebenfalls die Selbstverwaltungsgremien der Gerichte, die mittels der ihnen obliegenden Geschäftsverteilung und Spruchkörperbesetzung den zügigen Abbau von Altbeständen voranzubringen hätten, so das LVerfG. Diesen Anforderungen sei nicht Genüge getan worden, weil trotz eines erheblichen Anhangs an Altverfahren Richterstellen abgebaut worden seien und die Verwaltung des Gerichts keine effektiven Maßnahmen zur Erledigung von Altverfahren getroffen habe.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 18. Dezember 2009.
Das Grundrecht auf ein zügiges Gerichtsverfahren gemäß Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verpflichtet alle mit seiner Gewährleistung befassten staatlichen Stellen, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können. Dies hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg klargestellt und damit am 17.12.2009 der Verfassungsbeschwerde einer Frau stattgegeben, die mehr als fünf Jahre auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre Klage auf Bewilligung von Wohngeld und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gewartet hatte. Das LVerfG hat diese Verfahrensdauer für unangemessen gehalten (Az.: VfGBbg 30/09).
In ihrer Entscheidung haben die Richter grundlegend zu der Frage Stellung genommen, welche Verpflichtungen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren für die mit seiner Gewährleistung befassten staatlichen Stellen begründet. Es hat ausgeführt, das «Grundrecht vor Gericht» nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV stehe weder unter Gesetzes- noch unter Finanzierungsvorbehalt. Es verpflichte den Staat, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können. Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber hätten die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und deren personelle und sächliche Ausstattung sicherzustellen.
Auch Gerichte in der Pflicht
Die Gerichte – und damit auch jeder einzelne Richter – müssten sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen. Verantwortung für die Gewährleistung eines zügigen Verfahrens trügen ebenfalls die Selbstverwaltungsgremien der Gerichte, die mittels der ihnen obliegenden Geschäftsverteilung und Spruchkörperbesetzung den zügigen Abbau von Altbeständen voranzubringen hätten, so das LVerfG. Diesen Anforderungen sei nicht Genüge getan worden, weil trotz eines erheblichen Anhangs an Altverfahren Richterstellen abgebaut worden seien und die Verwaltung des Gerichts keine effektiven Maßnahmen zur Erledigung von Altverfahren getroffen habe.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 18. Dezember 2009.
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