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Die Strafverteidigung bei § 316 StGB wegen Alkohol am Steuer bzw. einer Trunkenheitsfahrt

Nach der Kontaktaufnahme mit dem Strafverteidiger wird sich dieser zunächst bei der Behörde oder der Staatsanwaltschaft bzw. beim Gericht als Verteidiger bestellen und Akteneinsicht beantragen. Dies kostet – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – in der Regel 100 € inklusive einer Besprechung, wenn die Akte dann beim Verteidiger angekommen ist. Nach Erhalt der Ermittlungsakte werden die wichtigen Seiten der Akte fotokopiert und Sie schriftlich gebeten, zur erneuten Besprechung der Angelegenheit die Anwaltskanzlei nach telefonischer Terminvereinbarung aufzusuchen. Der Verteidiger wird sodann den Akteninhalt mit Ihnen eingehend erörtern. Dabei wird dann auch besprochen, ob der Verteidiger (und wenn ja wie) weiter vorgeht und welche Kosten zu erwarten sind. Der Mandant kann dann in Ruhe entscheiden, ob er den Verteidiger nun beauftragen will, oder eben nicht.
Wird der Anwalt dann beauftragt, wird er gegebenenfalls eine Verteidigungsschrift auf Grund Ihrer Schilderung zu dem Vorwurf zu fertigen.
Es empfiehlt sich, erst nach Akteneinsicht einen derartigen Schriftsatz zu fertigen, da jetzt noch nicht genau bekannt ist, was die Polizei in der Akte festgehalten hat und welche Bekundungen von Zeugen eventuell - auch u. U. aufgrund nachträglicher Vernehmungen - noch vorhanden sind. Selbst dann, wenn der Führerschein bereits beschlagnahmt sein sollte bzw. eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ausgesprochen wurde, kann der Verteidiger in der Regel ohne Akteneinsicht nicht helfen. Es ist in den allermeisten Fällen eher gefährlich, ins Blaue hinein etwas vorzutragen, ohne die genauen Vorwürfe und den Akteninhalt zu kennen.
Keinesfalls sollten Sie inzwischen selbst - ohne Zustimmung oder Information des Verteidigers - mit der Staatsanwaltschaft oder der Polizei Kontakt aufnehmen.
Es kann sein, dass trotz des Anwaltschreibens an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft von dort an Sie ein Anhörungsbogen oder Vernehmungsbogen geschickt wird mit dem dringenden Hinweis, innerhalb von einer Woche diesen ausgefüllt zurückzuschicken. Schicken Sie bitte diese Urkunde an Ihren Verteidiger, der sich dann gegebenenfalls auf Grund dieses Schreibens noch einmal mit der Justiz in Verbindung setzt, was aber in den meisten Fällen überflüssig ist. Auch die in einem solchen Schreiben angegebene Frist von etwa 7 Tagen ist für Sie und den Verteidiger unmaßgeblich. Diese Frist wird nur gesetzt, damit die entsprechende Akte von der Polizei wieder an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden kann, um der Sache ihren Fortgang zu geben. Eine Versäumung dieser Frist ist nicht mit Nachteilen für Sie verbunden.
Handeln Sie auf keinen Fall eigenmächtig, indem Sie dieses Schreiben ausgefüllt und gegebenenfalls mit weiteren Äußerungen an die Justiz ohne Einschaltung Ihres Verteidigers zurückschicken. Haben Sie Vertrauen zu Ihrem Verteidiger, der sich für Sie auch insoweit wieder einschaltet.
Ihr Rechtsanwalt versucht, nach Akteneinsicht und Rücksprache mit Ihnen, die belastenden Argumente möglichst zu widerlegen, gegebenenfalls durch noch zu ermittelnde Gegenzeugen oder ein Sachverständigengutachten.
Und dann wird, (falls es nicht zu einer vorherigen Einstellung des Verfahrens kommt) auf den Haptverhandlungstermin zu warten sein.

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