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Scheidung von einem Ausländer

Wurde die Ehe mit einem ausländischen Staatsbürger geschlossen, so wird nicht nur die Hochzeit, sondern auch eine eventuelle Scheidung etwas komplizierter. Im Allgemeinen wird im Rahmen des internationalen Privatrechts geregelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten unterschiedliche Nationalitäten besitzen. Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass die Ehe wirksam geschlossen wurde. Dies ist im Zweifel zu klären.
Wenn ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die Frage der internationalen Zu-ständigkeit zu klären, also die Frage ob die Ehe überhaupt vor einem deutschen Gericht ge-schieden werden kann. Ist dies zu bejahen, stellt sich als nächstes die Frage ob ausländisches oder deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die internationale Zuständigkeit seit dem 01.03.2005 durch die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) geregelt und hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt ab. Es ist das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten oder des Antragsgegners liegt.
Für die Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts" sind dabei bestimmte Mindestfristen maßgebend. Wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihr Auf-enthaltsort im EU – Ausland liegt, ist auch das Familiengericht Berlin-Schöneberg international zuständig. Bei nicht EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a ZPO. Inländische Familiengerichte sind somit dann zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Hat keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist ein deutsches Familiengericht zuständig, sofern beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird bei Ausländer-scheidungen auch dann bejaht, wenn ein Ehegatte in Deutschland lebt und anzunehmen ist, dass die Scheidung in den Heimatstaaten beider Parteien anerkannt wird. Für die Frage des anwendbaren Scheidungsrechts gilt nach Art. 17 EGBGB in den meisten Fällen folgendes: Besitzen beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit desselben Staates, ist dessen Schei-dungsrecht anwendbar; bei einem Paar mit unterschiedlicher Nationalität ist das Recht des Staates, in dem der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt liegt oder während der Ehe zuletzt lag, anzuwenden, falls einer der Ehegatten noch dort lebt.
Ist einer der Ehegatten Deutscher, so ist deutsches Recht anzuwenden, wenn die Scheidung sonst nicht möglich wäre. Wird ein Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht gestellt und stellt sich sodann heraus, dass dieses nicht zuständig ist, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine Verweisung oder die Abgabe an ein ausländisches Gericht ist in diesem Fall nicht möglich.
Die Schwierigkeiten kommt es häufig dann, wenn der Partner bereits im Ausland die Schei-dung beantragt hat. Das zuerst angerufene Gericht ist grundsätzlich vorrangig zuständig, wobei der maßgebliche Zeitpunkt die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht ist (Art. 11 Abs. 4 der VO 1347/2000, gilt für EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark). Bei Vorlage eines ausländischen Urteils ist zu klären, ob dieses anerkannt werden kann. Umge-kehrt ist jedoch auch zu klären, ob ein deutsches Urteil im Ausland vollstreckt werden kann. Entscheidungen, die einem EU-Staat mit Ausnahme von Dänemark ab dem 1.3.2001 ergan-gen sind, werden in andern Mitgliedsstaaten ohne weiteren Nachweis (z.B. durch Anerken-nungsverfahren) anerkannt, sofern keine schweren Verfahrensfehler vorliegen. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit des Urteils kann dies durch ein Anerkennungsverfahren über-prüft werden. In anderen Fällen muss in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Für die Anerkennung von deutschen Urteilen im Nicht-EU-Ausland kommt es auf die Entscheidung der dortigen Behörden bzw. Gerichte an. Bi- und multilaterale Abkommen er-leichtern diesen Prozess in vielen Fällen. Kenntnisse über die jeweiligen Anforderungen an das Scheidungsurteil sind daher sehr wichtig.
Die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ist bei Beteiligung eines nichtdeutschen Staatsbürgers nicht zwingend. Es ist bei der Durchführung das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe nach ausländischem Recht geschlossen so gilt dies daher auch für den Versorgungsausgleich. Bei einer Auslandsscheidung muss ein Versorgungsausgleichsver-fahren von einem Ehegatten beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. In Deutschland wird der Versorgungsausgleich nur dann von Amts wegen durchgeführt, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder der ausländische Staat selbst einen Versorgungsausgleich kennt. Sofern der Versorgungsausgleich nach ausländischem Recht nicht durchgeführt wer-den kann, kann die Durchführung nach deutschem Recht beantragt werden.
Da eine Scheidung mit Auslandsbezug schnell sehr kompliziert wird, sollte man in einem solchen Fall keinesfalls auf eine kompetente Beratung verzichten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zusammen mit der Scheidung über Folgesachen, z.B. elterliche Sorge, Unterhalt oder güterrechtliche Fragen entschieden werden soll. Hier können sich komplizierteste Rechtsprobleme ergeben.

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