Ausschluss des Aufstockungsunterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft
Wann kann Aufstockungsunterhalt entfallen?
In vielen Scheidungsverfahren und auch beim Streit um Trennungsunterhalt ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt ein wichtiges Thema. Aufstockungsunterhalt erhalten Personen, die ab Trennung und dann nach der Scheidung nicht allein für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin soll ihnen damit finanziell aushelfen. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Anspruch auf Ehegattenunter ganz oder teilweise wegfallen – zum Beispiel, wenn eine sogenannte verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt .
Was ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft?
Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft spricht man, wenn nach der Scheidung eine neue, stabile und auf Dauer angelegte Beziehung eingegangen wird. Wichtige Anhaltspunkte sind dabei unter anderem:
- Gemeinsame Haushaltsführung
- Dauerhaftes Zusammenwohnen
- Gemeinsame Finanzplanung
- Gemeinsames Auftreten als Paar
Ist eine solche Lebensgemeinschaft gegeben, kann ein Gericht entscheiden, dass die finanzielle Unterstützung durch den geschiedenen Ehegatten nicht länger nötig oder gerechtfertigt ist.
Warum fällt der Unterhaltsanspruch dann weg?
Das Gesetz sieht vor, dass Aufstockungsunterhalt nur gezahlt werden muss, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Lebt die Person inzwischen längere Zeit in einer neuen Partnerschaft, teilt die Kosten für den Haushalt und hat sich diese Beziehung auch sonst verfestigt, kann sie womöglich auch ohne die Unterstützung durch den ehemaligen Ehepartner für sich selbst sorgen .
Wie prüfen Gerichte das?
Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ein Gericht schaut sich dafür beispielsweise an:
- Seit wann besteht die neue Beziehung?
- Gibt es einen gemeinsamen Mietvertrag oder Grundstückserwerb?
- Werden Einkünfte und Ausgaben gemeinsam bestritten?
Erst wenn klar ist, dass eine neue, dauerhafte Lebensgemeinschaft besteht, kann der Unterhaltsanspruch entfallen oder reduziert werden.
Der konkrete Fall: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.8.2024 – 13 UF 191/23
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