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Wahltäuschung durch Politiker

Der Grund, warum Politiker nicht reihenweise nach § 108a StGB angeklagt werden, wenn sie nach der Wahl ihre Positionen ändern oder gar das Gegenteil dessen vertreten, was sie vor der Wahl sagten, liegt in den rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, die die Anwendung dieses Paragraphen auf Wahlversprechen beschränken.

1. Wählertäuschung versus Meinungsänderung

  • Wählertäuschung: § 108a StGB zielt auf die bewusste Täuschung des Wählers, um seine Stimmabgabe unmittelbar zu beeinflussen. Diese Täuschung muss den Wähler über den Inhalt seiner Erklärung im Unklaren lassen oder ihn gegen seinen Willen beeinflussen.
  • Politische Meinungsänderung: Eine Änderung der Meinung oder der politischen Positionen nach einer Wahl fällt nicht unter diesen Strafbestand. Politiker haben das Recht, ihre Meinungen und politischen Positionen zu ändern, was durch die Meinungsfreiheit geschützt ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

2. Rechtlich unverbindliche Aussagen im Wahlkampf

  • Meinungsäußerungen: Wahlversprechen sind oft vielmehr Meinungsäußerungen oder politische Absichtserklärungen, die unter die Meinungsfreiheit fallen. Solche Aussagen sind rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht als nachprüfbare Tatsachenbehauptungen gelten.
  • Tatsachenbehauptungen: Wenn Wahlversprechen als objektiv nachprüfbare Tatsachen dargestellt werden und sich als unwahr erweisen, könnten sie problematisch sein. Allerdings müssen sie direkt die Stimmabgabe beeinflussen, um unter § 108a StGB zu fallen.

3. Relevante Rechtsprechung und Meinungsfreiheit

Die Rechtsprechung, wie beispielsweise der Beschluss des BVerfG vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, hebt hervor, dass die Meinungsfreiheit besonders im politischen Diskurs von zentraler Bedeutung ist und dass Hindernisse für ihre Ausübung nur sehr begrenzt eingesetzt werden können.


Fazit

Politische Meinungsänderungen oder das Nichteinhalten von Wahlversprechen allein sind in der Regel nicht ausreichend, um strafrechtlich nach § 108a StGB verfolgt zu werden. Die Unterscheidung zwischen Meinungsänderung und bewusster Täuschung mit direkter Auswirkung auf die Wählerentscheidung ist entscheidend aber kompliziert und die Anwendung des Wählertäuschungsparagraphen auf die alltägliche politische Praxis sehr selten. 

Fragen Sie doch jemanden, der sich damit auskennt.....


fth | Zu Recht !!




 

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