Polizeiliche Vorladung oder Anschreiben wegen Körperverletzung
Das Alltagsgeschäft eines Strafverteidigers ist auch die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung. Oft kommt es gerade bei wechselseitigen Körperverletzungen dazu, dass einer der Kontrahenten Anzeige erstattet und so ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt wird. Auch bei Unfällen im Straßenverkehr mit Personenschaden folgt (so gut wie) immer ein solches strafrechtliches Nachspiel.
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Körperverletzung in den
§§ 223 ff. Danach begeht eine Körperverletzung, wer eine andere Person
körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Unter körperlicher
Misshandlung versteht man eine üble und unangemessene Behandlung, die das
körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsbeschädigung ist die Herbeiführung eines pathologischen - also vom
normalen Zustand des Körpers - abweichenden Zustandes.
Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine
Körperverletzungshandlung rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt, wenn ein
Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr) vorliegt, auf den sich der Beschuldigte
berufen kann. In diesem Fall ist die Tat gerechtfertigt und es erfolgt keine
Bestrafung. Sie müssen aber davon ausgehen, dass die Frage der Notwehr durch
die Staatsanwaltschaft sehr gründlich geprüft wird.
Die Tat wird nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung lässt
sich im Ermittlungsverfahren häufig mithilfe eines Anwalts zur Einstellung
bringen. Das Verfahren kann insbesondere eingestellt werden, wenn Sie sich bei
dem Geschädigten entschuldigen, es sich um wechselseitig begangene Verletzungen
handelte oder die Tat im familiären Nahbereich begangen wurde.
Sie sollten auf jeden Fall vermeiden, ohne vorherige
anwaltliche Beratung Angaben bei der Polizei zu machen. Dies geht meist nach
hinten los. Bedenken Sie, dass sich Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht
wurden, später oft nicht mehr wiedergutmachen lassen!
Fth, 18. März 2025
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