Die Schadensminderungspflicht verlangt vom Arbeitnehmer, nach einer Kündigung aktiv nach einem neuen Arbeitsplatz zu suchen, um finanzielle Verluste (z. B. Lohnausfall) zu minimieren.
Konkret bedeutet das: Der Arbeitnehmer muss sich ernsthaft und nachweisbar bemühen, eine Ersatzbeschäftigung zu finden. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das Gericht den vom Arbeitgeber zu ersetzenden Schaden kürzen (sog. Mitverschulden nach § 254 BGB).
Praxisbeispiel:
Der Arbeitnehmer sollte
Bewerbungen schreiben, sich bei der Arbeitsagentur melden oder zumutbare
Jobangebote annehmen. Ablehnung eines zumutbaren
Ersatzjobs (z. B. vergleichbare Position/Branche/Gehalt) kann zur Kürzung
von Schadensersatzansprüchen führen.
BAG-Urteile
(Bundesarbeitsgericht):
BAG, Urteil vom
17.01.2013 – 5 AZR 678/11: Das Gericht betont, dass der Arbeitnehmer
verpflichtet ist, den Schaden durch eigenes Zutun zu begrenzen.
BAG, Urteil vom
25.10.2018 – 8 AZR 489/16: Ein Arbeitnehmer, der keine ernsthaften
Bewerbungsbemühungen nachweist, kann keinen vollen Lohnersatz für die
Kündigungsfrist verlangen.
§ 287 Abs. 2 ZPO
(Beweislast/Umfang der Schadensminderung): Das Gericht prüft im Prozess, ob
der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt hat.
Praxis-Tipps:
Dokumentation:
Bewerbungen, Absagen oder Kontakte zu Arbeitsvermittlungen schriftlich festhalten, um die Bemühungen nachzuweisen.
Zumutbarkeit: Der
Arbeitnehmer muss keine unzumutbaren Jobs annehmen (z. B. deutlich schlechter
bezahlt oder fachfremd).
Zeitpunkt: Die
Pflicht beginnt erst mit Wirksamwerden der Kündigung (nicht während des
laufenden Prozesses).
Achtung: Wer
keine ernsthaften Bemühungen zeigt, riskiert eine Kürzung des Lohnersatzes selbst bei unrechtmäßiger Kündigung! Bei
Streit muss der Arbeitgeber jedoch darlegen, dass zumutbare Jobangebote
ignoriert wurden.
Zu Recht !! | Fth am 25. März 2025
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