Die Schadensminderungspflicht des Arbeitnehmers, nach einer Kündigung
Die Schadensminderungspflicht verlangt vom Arbeitnehmer, nach einer Kündigung aktiv nach einem neuen Arbeitsplatz zu suchen, um finanzielle Verluste (z. B. Lohnausfall) zu minimieren.
Konkret bedeutet das: Der Arbeitnehmer muss sich ernsthaft und nachweisbar bemühen, eine Ersatzbeschäftigung zu finden. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das Gericht den vom Arbeitgeber zu ersetzenden Schaden kürzen (sog. Mitverschulden nach § 254 BGB).
Praxisbeispiel:
Der Arbeitnehmer sollte
Bewerbungen schreiben, sich bei der Arbeitsagentur melden oder zumutbare
Jobangebote annehmen. Ablehnung eines zumutbaren
Ersatzjobs (z. B. vergleichbare Position/Branche/Gehalt) kann zur Kürzung
von Schadensersatzansprüchen führen.
BAG-Urteile
(Bundesarbeitsgericht):
BAG, Urteil vom
17.01.2013 – 5 AZR 678/11: Das Gericht betont, dass der Arbeitnehmer
verpflichtet ist, den Schaden durch eigenes Zutun zu begrenzen.
BAG, Urteil vom
25.10.2018 – 8 AZR 489/16: Ein Arbeitnehmer, der keine ernsthaften
Bewerbungsbemühungen nachweist, kann keinen vollen Lohnersatz für die
Kündigungsfrist verlangen.
§ 287 Abs. 2 ZPO
(Beweislast/Umfang der Schadensminderung): Das Gericht prüft im Prozess, ob
der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt hat.
Praxis-Tipps:
Dokumentation:
Bewerbungen, Absagen oder Kontakte zu Arbeitsvermittlungen schriftlich festhalten, um die Bemühungen nachzuweisen.
Zumutbarkeit: Der
Arbeitnehmer muss keine unzumutbaren Jobs annehmen (z. B. deutlich schlechter
bezahlt oder fachfremd).
Zeitpunkt: Die
Pflicht beginnt erst mit Wirksamwerden der Kündigung (nicht während des
laufenden Prozesses).
Achtung: Wer
keine ernsthaften Bemühungen zeigt, riskiert eine Kürzung des Lohnersatzes selbst bei unrechtmäßiger Kündigung! Bei
Streit muss der Arbeitgeber jedoch darlegen, dass zumutbare Jobangebote
ignoriert wurden.
Zu Recht !! | Fth am 25. März 2025
Kommentare
Kommentar veröffentlichen