Die Schadensminderungspflicht des Arbeitnehmers, nach einer Kündigung

 Die Schadensminderungspflicht verlangt vom Arbeitnehmer, nach einer Kündigung aktiv nach einem neuen Arbeitsplatz zu suchen, um finanzielle Verluste (z. B. Lohnausfall) zu minimieren.

Konkret bedeutet das: Der Arbeitnehmer muss sich ernsthaft und nachweisbar bemühen, eine Ersatzbeschäftigung zu finden. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das Gericht den vom Arbeitgeber zu ersetzenden Schaden kürzen (sog. Mitverschulden nach § 254 BGB).


Praxisbeispiel:

Der Arbeitnehmer sollte Bewerbungen schreiben, sich bei der Arbeitsagentur melden oder zumutbare Jobangebote annehmen. Ablehnung eines zumutbaren Ersatzjobs (z. B. vergleichbare Position/Branche/Gehalt) kann zur Kürzung von Schadensersatzansprüchen führen.

 

BAG-Urteile (Bundesarbeitsgericht):

BAG, Urteil vom 17.01.2013 – 5 AZR 678/11: Das Gericht betont, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Schaden durch eigenes Zutun zu begrenzen.

BAG, Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 489/16: Ein Arbeitnehmer, der keine ernsthaften Bewerbungsbemühungen nachweist, kann keinen vollen Lohnersatz für die Kündigungsfrist verlangen.

§ 287 Abs. 2 ZPO (Beweislast/Umfang der Schadensminderung): Das Gericht prüft im Prozess, ob der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt hat.

 

Praxis-Tipps:

Dokumentation: Bewerbungen, Absagen oder Kontakte zu Arbeitsvermittlungen schriftlich festhalten, um die Bemühungen nachzuweisen.

Zumutbarkeit: Der Arbeitnehmer muss keine unzumutbaren Jobs annehmen (z. B. deutlich schlechter bezahlt oder fachfremd).

Zeitpunkt: Die Pflicht beginnt erst mit Wirksamwerden der Kündigung (nicht während des laufenden Prozesses).

Achtung: Wer keine ernsthaften Bemühungen zeigt, riskiert eine Kürzung des Lohnersatzes selbst bei unrechtmäßiger Kündigung! Bei Streit muss der Arbeitgeber jedoch darlegen, dass zumutbare Jobangebote ignoriert wurden.


Zu Recht !! | Fth am 25. März 2025 




 

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