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Des Anwalts Verschwiegenheit - einer der Grundpfeiler des Vertrauensverhältnisses

Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts ist ein fundamentaler Bestandteil des Anwaltsberufs und essentiell für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Sie ist in § 43a Abs. 2 BRAO verankert und wird durch § 2 BORA konkretisiert.

Diese Pflicht erstreckt sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Sie gilt umfassend und zeitlich unbegrenzt - auch nach Beendigung des Mandats. Unser Berufsrecht ist in der Tat ein ernst zu nehmendes Schwert, das einen schnell vor das Anwaltsgericht bringen kann. Verstöße gegen die Schweigepflicht können nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch strafrechtlich relevant sein. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Die Schweigepflicht ist nicht nur eine lästige Pflicht, sondern ein Privileg unseres Berufsstandes. Sie ermöglicht es dem Mandanten, sich uns vollständig anzuvertrauen, und bildet damit die Grundlage für eine effektive Rechtsberatung und -vertretung.


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