Wenn während des Getrenntlebens ein Kind aus einer neuen Partnerschaft erwartet wird
Kinder die während der Ehe geboren werden, gelten grundsätzlich als eheliche Kinder (mit allen möglichen/denkbaren Konsequenzen wie Sorgerecht, Erbrecht, Unterhaltsrecht, Namensrecht ) §1592 BGB.
Allerdings kann man bei einem während der Ehe geborenen Kind ein (aufwendiges und teures) Anfechtungsverfahren (doch) vermeiden, wenn das Kind erst nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und der leibliche Vater seine Vaterschaft binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes anerkennt, denn dann gilt die Ehelichkeitsvermutung nicht und der anerkennende Mann wird rechtlich zum Vater des Kindes. Leben also Eheleute getrennt und erwartet die Ehefrau von ihrem neuen Partner ein Kind, so ist es zur Vermeidung eines Anfechtungsverfahrens dringend zu empfehlen, dass noch vor der Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Wird die Ehe noch vor der Geburt (rechtskräftig) geschieden, so gilt das Kind
„sowieso“ nicht als ehelich. Erfolgt die Scheidung nach der Geburt, so kann der
„tatsächliche“ Vater die Vaterschaft binnen Jahresfrist wirksam anerkennen,
ohne dass ein Vaterschaftsanfechtungsprozess geführt werden muss.
Häufig ist es so, dass die Frau nach der Trennung eine neue Partnerschaft
eingeht, ohne die Scheidung beantragt zu haben. Wird diese dann schwanger,
entsteht in den meisten Fällen kein Streit über die tatsächliche Vaterschaft.
In diesen Fällen kann auch ohne eine Vaterschaftsanfechtung erreicht
werden, dass der tatsächliche Vater auch der rechtliche Vater wird.
Dazu ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater
erforderlich. Dieser Anerkennung müssen die Ehefrau als Mutter und auch der
Ehemann zustimmen, da dieser aufgrund der Ehe als Vater des Kindes gilt. Die
entsprechenden Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist
allerdings nur möglich, wenn das Kind nach
Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (also der Einreichung der Scheidung
bei Gericht) geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf
eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden
Beschlusses die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 BGB, §1594 BGB).
Diese Anerkennung ist bereits sogar vor Geburt des Kindes möglich. Die
Anerkennung wird dann aber frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der
Vaterschaft über das Gericht.
Empfehlung: Sind sich daher alle einig, sollte deshalb vor Geburt des Kindes
die Scheidung eingereicht und idealerweise auch die entsprechenden Erklärungen
abgegeben werden. Nur so kann eine aufwendige Vaterschaftsanfechtung vermieden
werden. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim
Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Für die Änderungen in der
Geburtsurkunde ist das Standesamt zuständig, dem die Erklärungen sowie der
Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen sind.
Frank Theumer, 10. Jun. 2021
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