Corona - Arbeitsrecht - Kündigungen
Die Fälle von Kündigungen im Zusammenhang mit Corona nehmen deutlich zu, wobei ein Virus oder eine Pandemie allein selbst keine zulässigen Kündigungsgründe sein können. Die arbeitsrechtlichen Regeln werden durch die Pandemie nicht ausgehebelt.
Die wichtigste Frage ist aber zunächst (und zwar völlig unabhängig von der Coronalage), ob überhaupt ein Kündigungsschutz für den betroffenen Arbeitnehmer besteht, denn nur wenn dieser Kündigungsschutz besteht, bedarf ein Kündigung eines Kündigungsgrundes.
Kündigungsschutz setzt dabei voraus, dass der kündigende Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis seit mehr als einem halben Jahr besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, setzt eine Kündigung durch den Arbeitgeber noch einen (zulässigen) Kündigungsgrund voraus. Nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist sie aber nur dann, wenn Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen oder aber dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung) gegeben sind.
Mit Blick auf die aktuelle Corona-Situation sind sowohl krankheitsbedingte Kündigungen (Wobei eine Erkrankung mit dem Coronavirus natürlich keinen personenbedingten Kündigungsgrund darstellt.) denkbar, als betriebsbedingte Kündigungen (hier gelten die allgemeinen Regeln, die aber häufig auch nicht eingehalten werden und häufig auch nicht einzuhalten sind).
(Gerade die rechtlichen Voraussetzungen für krankheitsbedingte Kündigungen sind häufig nicht erfüllt, denn selten ist von einer sog. negativen Zukunftsprognose auszugehen und eine Erkrankung mit dem Covid-Virus dürfte auch nicht zu einem dauerhaften Ausfall führen. Betriebliche Interessen werden schon deshalb nicht berührt, weil dem Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsverbot ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 lfSG zusteht.)
Häufig werden
bereits Zusagen für Corona-Unterstützungs-Leistungen eine betriebsbedingte
Kündigung noch zusätzlich erschweren. Manche Arbeitnehmer fragte bereits an,
ob er seine Arbeitsleistung verweigern kann aus Angst vor Ansteckung? Hier
regelt das BGB in § 275 Abs. 3, dass die Erbringung der Arbeitsleistung (nur) verweigert
werden kann, wenn dies für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.
Was also, wenn der Arbeitgeber keine hinreichenden Schutzmaßnahmen ergreift (und dadurch seine Fürsorgepflicht verletzt)? Dies kann durchaus dazu führen, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten gehen muss und seinen Entgeltanspruch dennoch behält.
Lassen Sie sich beraten von jemandem, der sich mit der Materie auskennt. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft seit 1996.
Ich berate auch Arbeitgeber, die eine Kündigung aussprechen wollen, die dann auch vor dem Arbeitsgericht Bestand hat. Durch die Corona-Pandemie haben sich hier durchaus Besonderheiten ergeben, die neben den bereits bekannten Problemfeldern zu beachten sind.
Von beiden Seiten aus (natürlich nicht zeitgleich) führe ich oft auch Verhandlungen, um eine Aufhebungsvereinbarung abzuschließen und so eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit schon von vornherein zu verhindern.
Fth | 02. Dez 2020 | Zu Recht !!
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