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Die Formulierung des Testamentes


Für den Laien ist meist kein Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einem Erbe zu erkennen, werden im alltäglichen Sprachgebrauch doch beide Begriffe häufig synonym verwandt. Erbrechtlich betrachtet macht es aber einen großen Unterschied, ob ein Erbe oder ein Vermächtnis versprochen wird.

Wegen des umgangssprachlichen Verwendens dieser beiden Begriffe geraten Personen, die eine letztwillige Verfügungen (Testament) aufsetzten wollen, in Schwierigkeiten: Wie formulieren Sie die Übertragung von einem Erbe oder einem Vermächtnis richtig? Erfahren Sie im Folgenden, worin sich Vermächtnis und Erbe unter erbrechtlichen Gesichtspunkten unterscheiden und was es bei Verfügungen von Todes wegen zu beachten gilt.
In einem Testament (oder Erbvertrag) kann der oder die Erblasser regeln, wie das Erbe im Todesfall verteilt werden soll. Dabei kann man Erben einsetzen, aber auch einzelne Vermächtnisnehmer benennen.

Während ein Erbe einen bestimmten Teilanspruch auf die Erbschaft erheben kann, wird einem Vermächtnisnehmer nur ein einzelner (genau bezeichneter) Nachlassgegenstand (oder auch mehrere) vermacht, ohne dass dadurch jedoch ein Erbanspruch entsteht.

Ein Testament ist grundsätzlich nicht unbedingt notwendig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt für den Fall, dass ein Verstorbener kein Testament hinterlässt, die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser können allerdings nur Verwandte des Verstorbenen Erbe sein – oder in letzter Konsequenz der Staat selbst.
Anders als ein Erbe kann das Vermächtnis ausschließlich durch den Erblasser in einer schriftlichen Verfügung erteilt werden. Existieren also weder Testament noch Erbvertrag, in denen eine entsprechende Regelung zu finden wäre, kann es auch kein Vermächtnis geben. Gerade wegen der sprachlichen Ungenauigkeiten ist bei der Abfassung eines Testamentes Sorgfalt geboten. Der alltägliche Sprachgebrauch kann auch Formulierungen in Testament und Erbvertrag schnell unpräzise werden lassen. Häufig muss dann das Nachlassgericht, nach dem Eintritt eines Erbfalles ein hinterlassenes Testament hinsichtlich seines Inhalts zu prüfen und auslegen. Dabei kommen unterschiedliche Auslegungsregeln zur Anwendung, die ebenfalls im BGB geregelt sind.
Gerade bei den Nachlassformen Vermächtnis und Erbe ist der Unterschied nicht immer deutlich erkennbar. Daher spielt die Formulierung bei der Beurteilung eine wichtige Rolle. Die Wörter “vermachen” und “Vermächtnis” können mitunter nämlich auch als Erbeinsetzung fungieren.

Ein Beispiel: “Ich vermache meiner Schwester Gerda Musterfrau meine Katzen, weil sie sich eh schon immer mit um sie gekümmert hat.” Ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass Gerda nur Vermächtnisnehmerin, aber nicht Erbe sein soll, kann Klarheit schaffen. Sagen Sie hingegen, dass Sie Gerda nur die Katzen vererben wollen, bedeutet das noch längst nicht, dass sie tatsächlich Erbe sein soll.

Um Probleme (für die Erben bzw. Vermächtnisnehmer) zu verhindern, also um z.B. Vermächtnis und Erbe auseinander zu halten, wenden Sie sich bei der Abfassung eines Testaments oder Erbvertrages stets an einen Notar oder einen Anwalt für Erbrecht. Diese können Sie auch hinsichtlich mehrdeutiger Formulierungen beraten und so mögliche Stolpersteine aus dem Weg räumen.



Fth, 10. März 2020 | Zu Recht !!



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