Die Formulierung des Testamentes
Für den Laien ist meist kein Unterschied zwischen einem
Vermächtnis und einem Erbe zu erkennen, werden im alltäglichen Sprachgebrauch
doch beide Begriffe häufig synonym verwandt. Erbrechtlich betrachtet macht es
aber einen großen Unterschied, ob ein Erbe oder ein Vermächtnis versprochen
wird.
Wegen des umgangssprachlichen Verwendens dieser beiden
Begriffe geraten Personen, die eine letztwillige Verfügungen (Testament)
aufsetzten wollen, in Schwierigkeiten: Wie formulieren Sie die Übertragung von
einem Erbe oder einem Vermächtnis richtig? Erfahren Sie im Folgenden, worin
sich Vermächtnis und Erbe unter erbrechtlichen Gesichtspunkten unterscheiden
und was es bei Verfügungen von Todes wegen zu beachten gilt.
In einem Testament (oder Erbvertrag) kann der oder die
Erblasser regeln, wie das Erbe im Todesfall verteilt werden soll. Dabei kann
man Erben einsetzen, aber auch einzelne Vermächtnisnehmer benennen.
Während ein Erbe einen bestimmten Teilanspruch auf die
Erbschaft erheben kann, wird einem Vermächtnisnehmer nur ein einzelner (genau
bezeichneter) Nachlassgegenstand (oder auch mehrere) vermacht, ohne dass
dadurch jedoch ein Erbanspruch entsteht.
Ein Testament ist grundsätzlich nicht unbedingt notwendig.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt für den Fall, dass ein Verstorbener
kein Testament hinterlässt, die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser können
allerdings nur Verwandte des Verstorbenen Erbe sein – oder in letzter
Konsequenz der Staat selbst.
Anders als ein Erbe kann das Vermächtnis ausschließlich
durch den Erblasser in einer schriftlichen Verfügung erteilt werden. Existieren
also weder Testament noch Erbvertrag, in denen eine entsprechende Regelung zu
finden wäre, kann es auch kein Vermächtnis geben. Gerade wegen der sprachlichen Ungenauigkeiten ist bei der
Abfassung eines Testamentes Sorgfalt geboten. Der alltägliche Sprachgebrauch
kann auch Formulierungen in Testament und Erbvertrag schnell unpräzise werden
lassen. Häufig muss dann das Nachlassgericht, nach dem Eintritt eines Erbfalles
ein hinterlassenes Testament hinsichtlich seines Inhalts zu prüfen und auslegen.
Dabei kommen unterschiedliche Auslegungsregeln zur Anwendung, die ebenfalls im
BGB geregelt sind.
Gerade bei den Nachlassformen Vermächtnis und Erbe ist der
Unterschied nicht immer deutlich erkennbar. Daher spielt die Formulierung bei
der Beurteilung eine wichtige Rolle. Die Wörter “vermachen” und “Vermächtnis”
können mitunter nämlich auch als Erbeinsetzung fungieren.
Ein Beispiel: “Ich vermache meiner Schwester Gerda
Musterfrau meine Katzen, weil sie sich eh schon immer mit um sie gekümmert
hat.” Ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass Gerda nur Vermächtnisnehmerin, aber
nicht Erbe sein soll, kann Klarheit schaffen. Sagen Sie hingegen, dass Sie
Gerda nur die Katzen vererben wollen, bedeutet das noch längst nicht, dass sie
tatsächlich Erbe sein soll.
Um Probleme (für die Erben bzw. Vermächtnisnehmer) zu verhindern,
also um z.B. Vermächtnis und Erbe auseinander zu halten, wenden Sie sich bei
der Abfassung eines Testaments oder Erbvertrages stets an einen Notar oder
einen Anwalt für Erbrecht. Diese können Sie auch hinsichtlich mehrdeutiger Formulierungen
beraten und so mögliche Stolpersteine aus dem Weg räumen.
Fth, 10. März 2020 | Zu Recht !!
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