Wohngeld für Schüler und Studenten ?
Ab dem
Jahr 2020 soll das Wohngeld angehoben werden. Einen entsprechenden
Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. Etwa 660.000 Menschen
könnten von der Wohngeld Erhöhung ab 01. Januar 2020 profitieren.
Beispielsweise
ist vorgesehen, dass bei einem Zwei-Personen-Haushalt der Zuschuss von derzeit 145 Euro
auf 190 Euro monatlich steigt. Ebenso
sollen die aktuell 6 Mietstufen um eine weitere „Mietstufe VII“
ergänzt werden.
Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, dann wird Wohngeld gewährt
Zum Kreis der Berechtigten auf das Wohngeld als Mietzuschuss gehören:
· Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch Untermieter)
- Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie
- mietähnliches Dauerwohnrecht
- dingliches Wohnrecht
- Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
- Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen
- Heimbewohner (i. S. des Heimgesetzes)
Keinen
Wohngeldanspruch haben Empfänger von Transferleistungen.
Zum
nicht wohngeldberechtigten Kreis zählen Empfänger von:- Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem SGB II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 SGB II (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld)
- Verletztengeld nach SGB VII
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfen in stationären Einrichtungen (sofern die Hilfen für den Lebensunterhalt geleistet werden); bspw. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Für
Schüler, Studenten und Auszubildende gelten besondere Regelungen für den Bezug
von Wohngeld.
Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, dass Studenten, Schüler und Auszubildende,
die einen Anspruch auf BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, kein
Wohngeld beantragen können. Nur wenn Schüler, Auszubildende und Studenten „dem
Grunde nach“ kein BaföG zusteht, dann besteht der Wohngeldanspruch.
Maßgeblich
für den BaföG Bewilligung ist dabei die Einkommenshöhe – und hier zählt auch
das Einkommen der Eltern mit dazu, die während der Erstausbildung
unterhaltspflichtig sind. Studenten mit hohem Einkommen, etwa Studenten einer
Berufsakademie, die eine regelmäßige Ausbildungsvergütung von einem Unternehmen
beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Um den Anspruch von Studenten und
Schülern auf Wohngeld zu klären, ist es deshalb nicht ausreichend, wenn der
Bafög-Antrag abgelehnt wurde. Diese etwas komplizierte Bewilligungspraxis gilt
im Prinzip auch für Auszubildende, die „dem Grunde nach“ einen Anspruch
auf Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 59 des Dritten
Sozialgesetzbuches haben.
Im
Fall, dass Schüler, Studenten und Auszubildende als Mieter mit weiteren
Familienangehörigen (mit Geschwistern oder einem Kind) zusammenleben und
gemeinsam wirtschaften besteht jedoch grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf
Wohngeld. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann könnte ein Antrag auf Wohngeld
Aussicht auf Erfolg haben.
Susanne
Theumer (Volljuristin, MBA) | Freie Mitarbeiterin
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