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Wohngeld für Schüler und Studenten ?



Ab dem Jahr 2020 soll das Wohngeld angehoben werden. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. Etwa 660.000 Menschen könnten von der Wohngeld Erhöhung ab 01. Januar 2020 profitieren.

Beispielsweise ist vorgesehen, dass bei einem Zwei-Personen-Haushalt der Zuschuss von derzeit 145 Euro auf 190 Euro monatlich steigt. Ebenso sollen die aktuell 6 Mietstufen um eine weitere „Mietstufe VII“ ergänzt werden.

Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, dann wird Wohngeld gewährt

Zum Kreis der Berechtigten auf das Wohngeld als Mietzuschuss gehören:

·         Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch Untermieter)
  •  Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie
  • mietähnliches Dauerwohnrecht
  • dingliches Wohnrecht
  • Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen
  • Heimbewohner (i. S. des Heimgesetzes)
Für die Gewährung von Wohngeld ist die Höhe der Miete, die Höhe des Einkommens sowie die Anzahl der in der Wohnung lebenden Familienmitglieder ausschlaggebend.


Keinen Wohngeldanspruch haben Empfänger von Transferleistungen.
Zum nicht wohngeldberechtigten Kreis zählen Empfänger von:

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 SGB II (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld)
  • Verletztengeld nach SGB VII
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfen in stationären Einrichtungen (sofern die Hilfen für den Lebensunterhalt geleistet werden); bspw. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Dadurch, dass die Wohnkosten bereits in den Leistungen der anderen Träger geleistet werden, sind auch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft, die mit einem Empfänger der o.g. Leistungen in einem Haushalt leben, vom Wohngeld ausgeschlossen.

Für Schüler, Studenten und Auszubildende gelten besondere Regelungen für den Bezug von Wohngeld. Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, dass Studenten, Schüler und Auszubildende, die einen Anspruch auf BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, kein Wohngeld beantragen können. Nur wenn Schüler, Auszubildende und Studenten „dem Grunde nach“ kein BaföG zusteht, dann besteht der Wohngeldanspruch.

Maßgeblich für den BaföG Bewilligung ist dabei die Einkommenshöhe – und hier zählt auch das Einkommen der Eltern mit dazu, die während der Erstausbildung unterhaltspflichtig sind. Studenten mit hohem Einkommen, etwa Studenten einer Berufsakademie, die eine regelmäßige Ausbildungsvergütung von einem Unternehmen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Um den Anspruch von Studenten und Schülern auf Wohngeld zu klären, ist es deshalb nicht ausreichend, wenn der Bafög-Antrag abgelehnt wurde. Diese etwas komplizierte Bewilligungspraxis gilt im Prinzip auch für Auszubildende, die „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 59 des Dritten Sozialgesetzbuches haben.

Im Fall, dass Schüler, Studenten und Auszubildende als Mieter mit weiteren Familienangehörigen (mit Geschwistern oder einem Kind) zusammenleben und gemeinsam wirtschaften besteht jedoch grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Wohngeld. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann könnte ein Antrag auf Wohngeld Aussicht auf Erfolg haben.



Susanne Theumer (Volljuristin, MBA) | Freie Mitarbeiterin










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