Wechselmodell
Mit der Trennung der Eltern verbunden ist die Entscheidung, bei welchem Elternteil sich das gemeinsame Kind aufhalten soll. Hierbei können die Eltern bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung ihre Aufgabenverteilung gestalten und eine Regelung über den andauernden, vorübergehenden oder ggf. abwechselnden Aufenthalt des Kindes treffen. So lange die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können sie zwischen drei Kinderbetreuungsmodellen wählen. Denkbar sind das sogenannte Eingliederungs-, das Nest- oder das Wechselmodell.
Unterhaltsrechtliche Bedeutung hat in der Vergangenheit insbesondere das Wechselmodell gefunden. Dabei betreuen die Elternteile ihr Kind jeweils für eine gewisse Dauer im eigenen Haushalt. Das Kind wohnt also abwechselnd und für gleich lange Phasen bei einem Elternteil. In diesen Fällen entstehen im Hinblick auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht nur Schwierigkeiten bei der Feststellung des Obhutsverhältnisses (siehe dazu Stichwort „Obhut“), sondern insbesondere bei der Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2005 hervorgehoben, dass eine quotenmäßige Kürzung des geschuldeten Barunterhalts jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn bei einem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung liegt (BGH, FamRZ 2006, 1015, 1016 m. Anm. Luthin = FF 2006, 195 = JAmt 2006, 415).
Wechseln sich die Eltern allerdings bei der Betreuung eines Kindes ab und erbringen beide Elternteile etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsleistungen, kann eine angemessene Lösung nur über die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile gefunden werden. Dabei ist zu beachten, dass das praktizierte Wechselmodell Einfluss auf die Bedarfsbemessung des Kindes hat. Verfügen demnach beide Elternteile über Einkommen, ist der Bedarf des Kindes an den beiderseitigen – zusammengerechneten – Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten (z.B. für den Wohn- und Fahrtkostenbedarf), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen aufzukommen (BGH, FamRZ 2006, 1015, 1016 m. Anm. Luthin = FF 2006, 195 = JAmt 2006, 415; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1235 = NJW 2001, 3344).
Das OLG Karlsruhe präferiert eine andere Berechnungsmethode. Danach soll für die Bemessung des Barunterhalts auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt werden (so auch AG Freiburg, FamRZ 2006, 567). Sind beim Wechselmodell beide leistungsfähigen Elternteile barunterhaltspflichtig, wird die Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile direkt aus dem sich aus dem jeweiligen Einkommen ergebenden hälftigen Tabellenunterhalt abgeleitet (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1225, 1226). Diese Methode vereinfacht zwar die Berechnung des jeweils geschuldeten Kindesunterhalts, berücksichtigt jedoch nicht die erbrachten Naturalleistungen. Sie wird daher nur dann zu angemessenen Ergebnissen kommen, wenn feststeht, dass beide Elternteile Naturalleistungen im gleichen Umfang erbringen.
© 2014 Deubner Verlag
Autor: Oelkers
Unterhaltsrechtliche Bedeutung hat in der Vergangenheit insbesondere das Wechselmodell gefunden. Dabei betreuen die Elternteile ihr Kind jeweils für eine gewisse Dauer im eigenen Haushalt. Das Kind wohnt also abwechselnd und für gleich lange Phasen bei einem Elternteil. In diesen Fällen entstehen im Hinblick auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht nur Schwierigkeiten bei der Feststellung des Obhutsverhältnisses (siehe dazu Stichwort „Obhut“), sondern insbesondere bei der Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2005 hervorgehoben, dass eine quotenmäßige Kürzung des geschuldeten Barunterhalts jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn bei einem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung liegt (BGH, FamRZ 2006, 1015, 1016 m. Anm. Luthin = FF 2006, 195 = JAmt 2006, 415).
Wechseln sich die Eltern allerdings bei der Betreuung eines Kindes ab und erbringen beide Elternteile etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsleistungen, kann eine angemessene Lösung nur über die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile gefunden werden. Dabei ist zu beachten, dass das praktizierte Wechselmodell Einfluss auf die Bedarfsbemessung des Kindes hat. Verfügen demnach beide Elternteile über Einkommen, ist der Bedarf des Kindes an den beiderseitigen – zusammengerechneten – Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten (z.B. für den Wohn- und Fahrtkostenbedarf), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen aufzukommen (BGH, FamRZ 2006, 1015, 1016 m. Anm. Luthin = FF 2006, 195 = JAmt 2006, 415; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1235 = NJW 2001, 3344).
Das OLG Karlsruhe präferiert eine andere Berechnungsmethode. Danach soll für die Bemessung des Barunterhalts auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt werden (so auch AG Freiburg, FamRZ 2006, 567). Sind beim Wechselmodell beide leistungsfähigen Elternteile barunterhaltspflichtig, wird die Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile direkt aus dem sich aus dem jeweiligen Einkommen ergebenden hälftigen Tabellenunterhalt abgeleitet (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1225, 1226). Diese Methode vereinfacht zwar die Berechnung des jeweils geschuldeten Kindesunterhalts, berücksichtigt jedoch nicht die erbrachten Naturalleistungen. Sie wird daher nur dann zu angemessenen Ergebnissen kommen, wenn feststeht, dass beide Elternteile Naturalleistungen im gleichen Umfang erbringen.
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