Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Covid-19 (Coronavirus)
Durch die Ausbreitung dieser Lungenkrankheit sind alle Lebensbereiche und natürlich auch das Arbeitsleben betroffen. Nachfolgend versuche ich die arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu beantworten, die sich aus der gesundheitlichen Gefahrenlage ergeben. Wenn der Arbeitgeber (AG) wegen Corona seine Mitarbeiter von der Arbeit freistellt, behalten die Arbeitnehmer immer ihren Vergütungsanspruch. Bleiben Arbeitnehmer (AN) aus Furcht vor einer Corona-Ansteckung von sich aus zu Hause, steht ihnen kein Anspruch auf die Vergütung zu. Hier trifft spricht man vom sog. Wegerisiko. Wenn der AN den Arbeitsplatz nicht erreicht, z.B. bei Streik oder Straßensperren, dann verliert er gem. § 326 Abs. 1 BGB den Entgeltzahlungsanspruch. Wer also unentschuldigt fehlt, muss mit Abmahnung oder gar Kündigung rechnen, denn ein Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei einem Seuchenausbruch (Pandemie). Der AN hat keinen Anspruch auf Homeoffice. Wenn der AG also nicht damit einverstanden is
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