Zoë ist ein zulässiger Vorname - der deutschen Rechtschreibung muss nicht gefolgt werden!

Bei der Vornamenswahl sind die Eltern frei - auch ein ausländischer Name
kann gewählt werden, sofern es eine deutsche Schreibweise gibt. Den
allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung muss der Name aber
nicht folgen. Das Standesamt muss daher dem Antrag auf Eintragung des
Vornamens Zoë in der Schreibweise mit Trema entsprechen. Es sind hier
keine Beeinträchtigungen der Kindesinteressen allein deshalb anzunehmen,
weil später durch das Kind zur korrekten Namenswiedergabe auf die zwei
Punkte über dem e hinzuweisen sein wird.

OLG München, 14.9.2010 - Az: 31 Wx 124/10

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