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Knöllchen aus dem Ausland

Deutsche müssen bald auch für Knöllchen aus EU-Ausland zahlen

Knöllchen aus dem EU-Ausland werden bald auch in Deutschland eingetrieben, wenn es um mehr als 70 Euro geht. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 24.10.2010 das Gesetz zu einem entsprechenden EU-Beschluss gebilligt. Wahrscheinlich tritt es noch vor Jahresende in Kraft. Nach deutschem Recht kann jedoch nur der Fahrer für einen Verstoß belangt werden. Zudem müssen die Bescheide in einer für den Bundesbürger verständlichen Sprache verfasst sein.

ADAC: Deutsche Bußgeldsätze liegen unter EU-Durchschnitt

Die Bußgeldsätze in Deutschland liegen nach Angaben des ADAC unter dem EU-Durchschnitt. Vor allem in skandinavischen Ländern sind sie außerordentlich hoch. Wer etwa 20 Stundenkilometer zu schnell ist, zahlt in Deutschland bis zu 35 Euro. In den Niederlanden sind es mindestens 100 Euro, in Schweden 280 Euro oder mehr. Wer eine rote Ampel «überfährt», muss dafür in Deutschland mit 90 bis 320 Euro büßen. In Norwegen können es nach ADAC-Angaben 650 Euro sein.

Bisher nur bilaterale Vereinbarung mit Österreich

Nach der noch geltenden Rechtslage werden Raser und Falschparker bei Verstößen im Ausland bislang in Deutschland in den seltensten Fällen belangt. Eine Ausnahme ist Österreich, weil es eine bilaterale Vereinbarung gibt. Wer anderswo eine Rechnung offen hat, muss bislang nur büßen, wenn er dort erneut in eine Verkehrskontrolle gerät und dann für vergangene Sünden zur Kasse gebeten wird.

Bußgelder sollen dem Bund zufließen

Zuständig für die Vollstreckung soll das Bundesamt für Justiz in Bonn sein, für das eine personelle Aufstockung vorgesehen ist. Das eingetriebene Geld fließt dem Bund zu. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Länder am Erlös zu beteiligen, folgte der Bundestag nicht. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hatte das gesamte Thema von der Vorgängerregierung aus Union und SPD übernommen. Die damalige SPD-Justizministerin Brigitte Zypries hatte «unheimliche Schwierigkeiten» technischer Art für die schleppende Umsetzung der EU-Vorgabe angeführt.

Für Vollstreckung in Deutschland muss Fahrer eindeutig feststehen

Jedoch müssen Verkehrssünder auch künftig nicht in jedem Fall zahlen: Nach deutschem Recht kann nur der Fahrer für einen Verstoß belangt werden. Einige Länder wie Frankreich und die Niederlande machen aber den Halter des Wagens verantwortlich - egal, ob dieser tatsächlich am Steuer saß oder nicht. Für die Vollstreckung in Deutschland muss also eindeutig geklärt und belegt sein, wer zur Tatzeit gefahren ist. Geldbußen aus Bescheiden, die auf der Halterhaftung basieren, dürfen deshalb in Deutschland nicht vollstreckt werden. Zudem müssen die Bescheide in einer für den Bundesbürger verständlichen Sprache verfasst sein - in der Regel ist das die Muttersprache des Betroffenen. Wenn der Verkehrssünder - etwa wegen sprachlicher Hürden - keine Gelegenheit hat, Einspruch zu erheben, muss das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung verweigern. Knöllchen auf Finnisch sind also in Deutschland auch in Zukunft wirkungslos.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 24. September 2010 (dpa).

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